{"id":1996,"date":"2025-02-28T10:08:16","date_gmt":"2025-02-28T09:08:16","guid":{"rendered":"https:\/\/gubitz-partner.de\/?post_type=publikation&#038;p=1996"},"modified":"2025-11-18T10:24:07","modified_gmt":"2025-11-18T09:24:07","slug":"bestechlicher-staatsanwalt-befangener-staatsanwalt-verfahrensfehler-editorial-stv-heft-2-2025","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/gubitz-partner.de\/en\/veroeffentlichung\/bestechlicher-staatsanwalt-befangener-staatsanwalt-verfahrensfehler-editorial-stv-heft-2-2025\/","title":{"rendered":"Bestechlicher Staatsanwalt \u2013 befangener Staatsanwalt \u2013 Verfahrensfehler? Editorial StV Heft 2, 2025"},"content":{"rendered":"\n<p>Ende letzten Jahres wurde unser Kollege <a href=\"https:\/\/gubitz-partner.de\/anwaelte\/prof-dr-michael-gubitz\/\">Gubitz<\/a> gebeten, ein Editorial f\u00fcr das Februarheft des <a href=\"http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Strafverteidiger<\/a> zu verfassen. Grundlage sollte ein spektakul\u00e4rer Fall sein: der angeblich der bis dahin gr\u00f6\u00dfte Kokainschmuggelfall Europas (<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/staatsanwalt-kokain-mafia-niedersachsen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">lto<\/a>)<\/p>\n\n\n\n<p>Hier war gegen den ermittelnden Staatsanwalt aus Hannover der Verdacht entstanden, gemeinsame Sache mit den Drogenh\u00e4ndlern gemacht zu haben. Er soll vertrauliche Informationen weitergegeben und daf\u00fcr Geld kassiert haben. Es kam zur Durchsuchung, angeblich erh\u00e4rtete sich der Verdacht nicht, die Ermittlungen wurden Ende 2023 eingestellt. Daraufhin wurde der Staatsanwalt weiter mit dem Fall befasst und hat auch in der Hauptverhandlung die Anklagebeh\u00f6rde vertreten. Am 29.10.2024 wurde er festgenommen. Ihm wird Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall sowie Geheimnisverrat und Strafvereitelung vorgeworfen. Nach der Berichterstattung soll er im Jahr 2022 sogar die Flucht einiger Hauptbeschuldigter ins Ausland kurz vor einer bundesweiten Razzia erm\u00f6glicht haben. Die anderen wurden von ihm noch angeklagt und auch vor dem Landgericht Hannover wurde von dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. Ein in jeder Hinsicht au\u00dfergew\u00f6hnlicher Fall. Kollege Gubitz hat einige Aspekte desselben gerne f\u00fcr das fachkundige Publikum des Strafverteidiger eingeordnet:<\/p>\n\n\n<div class=\"gb-container gb-container-8e7302e1\">\n\n<p>&#8220;Neben dem unbestreitbaren Unterhaltungswert f\u00fcr den Boulevard wirft ein solches Geschehen strafprozessuale Fragen auf. Dass ein, zumal in derselben Sache, <em>bestechlicher <\/em>Staatsanwalt ein <em>befangener<\/em> Staatsanwalt ist, bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung. Dann soll aber nach einem aktuellen Beschluss des <em>5. Strafsenats<\/em> Folgendes gelten: \u201eVerletzt ein StA seine Pflicht zur Objektivit\u00e4t und Wahrung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens derartig schwer und nachhaltig, dass sich sein Verhalten in der Hauptverhandlung aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht darstellt, so ist dessen Recht auf ein faires und justizf\u00f6rmiges Verfahren verletzt. Das Urteil wird in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig auf der Rechtsverletzung beruhen\u201c (BGH, Beschl. v. 18.01.2024 \u2013 5 StR 473\/23 Rn. 10, zur Ver\u00f6ffentlichung in einem der n\u00e4chsten Hefte m. Anm. <em>Kudlich<\/em>\/<em>Nicolai <\/em>vorgesehen). In der Revision kommt also ein revisibler Versto\u00df in Betracht.<\/p>\n\n<\/div>\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-large is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"683\" src=\"https:\/\/gubitz-partner.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/pp_2024-10_gubitz_kiel_A0379_xc_-1024x683.jpg\" alt=\"Rechtsanwalt Gubitz\" class=\"wp-image-1790\" style=\"width:755px;height:auto\"\/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>In noch laufenden Verfahren wird f\u00fcr das Gericht nach Hinwirken auf die Abl\u00f6sung, bzw. wie hier nach Inhabilit\u00e4t des Staatsanwalts durch Untersuchungshaft, eine deutlich erh\u00f6hte Pflicht bestehen, s\u00e4mtliche Ermittlungsergebnisse sehr kritisch zu \u00fcberpr\u00fcfen \u2013 das dr\u00e4ngt sich insbesondere hinsichtlich der Tatbeitr\u00e4ge derjenigen, die nicht an der Bestechung beteiligt waren, auf. Daneben steht eine weitere Frage im Raum: Aus der Berichterstattung wird nicht deutlich, warum gegen den Staatsanwalt nicht auch wegen Beteiligung an den Bet\u00e4ubungsmitteldelikten ermittelt wird. Immerhin soll er \u00fcber einen Zeitraum von Jahren Taten Anderer gef\u00f6rdert haben. Der Blick w\u00e4re daher auf seine Beh\u00f6rde zu richten, die das Handeln ihres Mitarbeiters offenbar von 2022\u201324 begleitet hat. Laut einer in lto.de zitierten Auskunft des nieders\u00e4chsischen Justizministeriums h\u00e4tten \u201eErmittlungsinteressen dagegengesprochen\u201c, den Staatsanwalt von dem Verfahren abzuziehen. Das l\u00e4sst Raum f\u00fcr Spekulationen. Jedenfalls sollte die jahrelange Kenntnis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden von den Taten auf der Strafzumessungsebene Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n\n\n\n<p>Und f\u00fcr Wiederaufnahmeverfahren k\u00f6nnte dar\u00fcber nachzudenken sein, \u00a7 359 Nr. 3 StPO um den Staatsanwalt zu erweitern, der sich \u00bbin Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat\u00ab. Auch hier w\u00fcrde dann die Einschr\u00e4nkung zu gelten haben, dass \u00bbdie Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranla\u00dft\u00ab sein darf. Letzteres wird man in unserem Ausgangsfall aber kaum <em>allen <\/em>Beschuldigten vorwerfen k\u00f6nnen.&#8221;<\/p>\n\n\n\n<p>Interessierte k\u00f6nnen mit einem \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen <a href=\"https:\/\/kripoz.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/veljovic-bona-der-befangene-staatsanwalt.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel in der KriPoZ<\/a> das Thema vertiefen; der Ver\u00f6ffentlichung liegt ein g\u00e4nzlich anders gelagertes, aber auch verwunderliches Geschehen zugrunde: Eine Staatsanw\u00e4ltin betont \u2013 erst im Pl\u00e4doyer \u2013 ihre Befangenheit!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ende letzten Jahres wurde unser Kollege Gubitz gebeten, ein Editorial f\u00fcr das Februarheft des Strafverteidiger zu verfassen. 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