{"id":752,"date":"2019-08-15T12:19:40","date_gmt":"2019-08-15T10:19:40","guid":{"rendered":"https:\/\/gubitz.lorenzundfuchs.de\/publikation\/tagessatzhoehe-und-existenzminimum\/"},"modified":"2025-05-09T08:45:32","modified_gmt":"2025-05-09T06:45:32","slug":"tagessatzhoehe-und-existenzminimum","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/gubitz-partner.de\/en\/veroeffentlichung\/tagessatzhoehe-und-existenzminimum\/","title":{"rendered":"Tagessatzh\u00f6he und Existenzminimum"},"content":{"rendered":"<p>Die Berechnung der H\u00f6he der Geldstrafe bei Beziehern von ALG I und II hat unser Mitarbeiter Dr. Buchholz im Juliheft der Zeitschrift <em>Strafverteidiger<\/em> (07\/2019) in einem Fachaufsatz aufgearbeitet.<\/p>\n<p>Herr Dr. Buchholz vertritt in seinem Beitrag die Auffassung, dass aus dem Grundsatz der Strafgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem der Resozialisierung (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt, dass bei einkommensschwachen Personen vom Nettotageseinkommen deutliche Abz\u00fcge vorzunehmen sind. Dies konkretisiert er sodann aus Vorschriften des Sozialrechts. \u00a7 26 Abs. 1 und 2 SGB XII g\u00e4ben n\u00e4mlich vor, dass einer Person stets das zum Lebensbedarf Unerl\u00e4ssliche erhalten bleiben muss. Diese Wertung d\u00fcrfe auch nicht durch das Strafrecht unterlaufen werden.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund: Deutlich h\u00e4ufiger als eine Freiheitsstrafe wird in der strafgerichtlichen Praxis die zweite Hauptstrafe, die Geldstrafe, verh\u00e4ngt. Im Jahr 2016 wurden in Deutschland insgesamt 568.314 Personen zu einer Geldstrafe verurteilt.<\/p>\n<p>Die Berechnung einer Geldstrafe richtet sich nach \u00a7 40 StGB. Diese Vorschrift gibt vor, dass sich die H\u00f6he des zu zahlenden Betrages aus der Multiplikation der Tagessatz<em>anzahl<\/em> und der Tagessatz<em>h\u00f6he<\/em> ergibt.<\/p>\n<p>Aus den einschl\u00e4gigen Statistiken lassen sich bez\u00fcglich der <em>Anzahl<\/em> und der <em>H\u00f6he<\/em> jeweils Besonderheiten herauslesen: In knapp der H\u00e4lfte der eine Geldstrafe enthaltenden Verurteilungen (n\u00e4mlich 271.347 F\u00e4lle) belief sich die Anzahl der Tagess\u00e4tze im unteren Bereich (31 bis 90). Die H\u00f6he des einzelnen Tagessatzes betr\u00e4gt in der Praxis am h\u00e4ufigsten (211.653 F\u00e4lle) zwischen 10,- und 25,- EUR.<\/p>\n<p>Warum das so ist, l\u00e4sst sich nachvollziehen, wenn man die gesetzlichen Grundlagen in den Blick nimmt: Die Tagessatz<em>anzahl<\/em> bestimmt sich nach der Schuld und den allgemeinen Strafzumessungsregeln (\u00a7 46 StGB: bspw. Schadenswiedergutmachung). Die Schuld richtet sich insbesondere nach den verwirklichten Straftatbest\u00e4nden. Und diese sind in der Praxis meist der leichten, allenfalls der mittleren Kriminalit\u00e4t zuzuordnen. Daher r\u00fchrt die geringe Tagessatzanzahl. Die Tagessatzh\u00f6he hingegen bemisst sich nach dem sog. Nettoeinkommensprinzip. Und da h\u00e4ufig Personen, die \u00fcber wenig finanzielle Mittel verf\u00fcgen, vor Gericht stehen, ist dann auch die geringe Tagessatzh\u00f6he nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche gesetzliche Grundlage ist \u00a7 40 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p><em>\u201eDie H\u00f6he eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des T\u00e4ters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der T\u00e4ter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben k\u00f6nnte.\u201c<\/em><\/p>\n<p>In der Strafrechtspraxis steht die Bedeutung der Worte \u201e<em>in der Regel<\/em>\u201c immer dann zwischen Verteidigung und Justiz im Streit, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht bei dem errechneten, t\u00e4glichen Nettoeinkommen stehen bleiben wollen.<\/p>\n<p>Die Verteidigung stellt sich oftmals auf den Standpunkt, dass dieses Nettotageseinkommen nur der Ausgangspunkt des gerichtlichen Ermessens sei. Ihr sind nun durch die Ver\u00f6ffentlichung des Kollegen Buchholz weitere Argumente an die Hand gegeben worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berechnung der H\u00f6he der Geldstrafe bei Beziehern von ALG I und II hat unser Mitarbeiter Dr. Buchholz im Juliheft der Zeitschrift Strafverteidiger (07\/2019) in einem Fachaufsatz aufgearbeitet. 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