Bereits im Mai 2020 haben wir in unserem Blog zum Hawala-Banking und dessen Strafbarkeit berichtet. Bis heute wenden sich Beschuldigte wegen Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vermögensarresten aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) (öffnet in neuem Tab) an uns. Unser Eindruck ist daher, dass die Anzahl der in diesem Bereich geführten Strafverfahren nach wie vor hoch ist und ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung von Interesse sein könnte.
Schon in 2020 hatten wir darauf hingewiesen, dass Strafbarkeitsrisiken in erster Linie in dem Verstoß gegen die Pflicht zur Registrierung und Einholung einer Erlaubnis (§§ 63 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 10 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ZAG) und im Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB (öffnet in neuem Tab)) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 AO (öffnet in neuem Tab)) liegen. Auch der Straftatbestand der Finanzierung von Terrorismus (§ 89c StGB (öffnet in neuem Tab)) kann erfüllt sein.

Inzwischen hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aktuell: BGH, Urt. v. 9.1.2025 – 3 StR 111/24 (öffnet in neuem Tab)) zum Hawala-Banking dahingehend konsolidiert, dass daneben auch eine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§§ 129 Abs. 1 und 2, 129b Abs. 1 StGB) möglich ist. Selbst der sogenannte Hawaladar – also etwa derjenige, der in Deutschland Gelder entgegennimmt und ins Ausland weiterleitet – macht sich strafbar, sofern zum Transfer der Gelder eine Organisation genutzt wird, die als kriminelle Vereinigung einzustufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies regelmäßig der Fall sein, weil die für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche Voraussetzung der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses der Mitglieder der Vereinigung – etwas verkürzt gesagt – schon in der Aufrechterhaltung des Hawala-Systems liegen könne. Damit dürfte ein gut organisiertes Hawala-System, an dem mehrere Personen für längere oder unbestimmte Zeit beteiligt sind, als kriminelle Vereinigung eingestuft werden.
Das hat für die Betroffenen – also etwa den Hawaladar, der dieses System nutzt – erhebliche Konsequenzen vor allem strafprozessualer Art. Zwar ist die Strafandrohung von § 129 StGB im Vergleich zum „einfachen“ Verstoß gegen das ZAG (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 (öffnet in neuem Tab)) nicht höher: nämlich in beiden Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Ermittlungsverfahren sind die Befugnisse bei einem Verdacht nach § 129 StGB (öffnet in neuem Tab) aber deutlich ausgeweitet. So können insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d) StPO), eine Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 2 Nr. 1 c) StPO), die Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO) und eine Fahrzeuginnenraumüberwachung (§ 100f Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab)) angeordnet werden. Liegt lediglich der Verdacht des Verstoßes gegen das ZAG vor, sind diese Maßnahmen nicht zulässig.
