Neuer Praxiskommentar zum Strafprozessrecht: Entpflichtung des Verteidigers gegen dessen Willen

Nach der Entscheidung BGH NStZ 2020, S. 434 ff (öffnet in neuem Tab).  zu einer Beschwerde gegen die Nicht-Entpflichtung des bestellten Verteidigers hat unser Kollege Gubitz auch den Beschluss des BGH zur Beschwerde gegen die Entpflichtung in einem Praxiskommentar für die NStZ (2021, S. 176 ff. (öffnet in neuem Tab)) besprochen. Zugetragen hat sich das Ganze in dem Verfahren wegen des Mordes an Walter Lübcke vor dem OLG Frankfurt/M (öffnet in neuem Tab).

Nach Auffassung des 3. Strafsenats stellt die Entpflichtung keine Beschwer des Verteidigers dar, er beruft sich dabei auf eine 40 Jahre alte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (öffnet in neuem Tab).

Diese Entscheidung und das damalige Verfahren sind nicht nur rechtlich, sondern auch zeitgeschichtlich und rechtspolitisch hochinteressant. Dabei entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, dass es damals wie heute um politisch motivierte Taten ging und sich der heutige Beschwerdeführer als Verteidiger eines Rechtsextremisten die von der Gegenseite des politischen Spektrums provozierten Argumente entgegenhalten lassen muss. Die Entscheidung von 1975, der man die auch für den Senat tragenden Grundsätze entnehmen kann, betraf Klaus Croissant (öffnet in neuem Tab), der im Stuttgart-Stammheim-Prozess (öffnet in neuem Tab) Andreas Baader, Mitglied der Rote-Armee-Fraktion, unter anderem angeklagt wegen des Mordes in vier Fällen, verteidigte. Begründet wurde damals die Entpflichtung damit, dass das „Verbleiben im Verfahren“ des Rechtsanwalts Croissant nicht gesichert gewesen sei.

In seinem Beitrag arbeitet unser Kollege Gubitz heraus, dass die Berufung auf diese historische Entscheidung der heutigen Realität der Pflichtverteidigerstellung insbesondere in umfangreichen Verfahren nicht mehr gerecht wird. Eine Beschwerde gegen die Entpflichtung muss daher möglich sein. Dazu, ob sie im vorliegenden Fall auch begründet wäre, äußert sich der Beitrag mangels genauer Kenntnisse der Umstände des konkreten Falles nicht.

Thema: Strafprozessrecht

Gubitz + Partner

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