Falschgeld: Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss

Vorwurf Falschgeld: Amtsgericht Kiel hebt Durchsuchungsbeschluss auf

Eine Hausdurchsuchung ist eine einschüchternde Konfrontation mit dem staatlichen Machtmonopol. Sie bedeutet einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre. Gerechtfertigt ist ein solcher grundsätzlich nur, wenn ein Gericht die Voraussetzungen geprüft und eine entsprechende Anordnung erlassen hat (§ 105 Abs. 2 StPO (öffnet in neuem Tab)). Allerdings sind die Hürden dafür nicht allzu hoch: Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts (also der bloßen Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat). Außerdem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein und gem. § 102, 2. Alt. StPO (öffnet in neuem Tab) die Vermutung bestehen, auch tatsächlich Beweismittel zu finden.

Die Aussichten für die Verteidigung, Durchsuchungsbeschlüsse erfolgreich anzugreifen, sind daher in den allermeisten Fällen schlecht. Die Vorteile liegen in diesem Verfahrensstadium bei den Ermittlungsbehörden, oft genügen den Gerichten starke Behauptungen und vorläufige Annahmen zum Vorliegen der genannten Voraussetzungen.

In diesem Fall verhielt es sich erfreulicherweise am Ende nicht so. Der Vorwurf lautete: Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB (öffnet in neuem Tab)). Unser Mandant hatte an einer Tankstelle mit einem gefälschten 50-Euro Schein bezahlt. Dies genügte der Staatsanwaltschaft und auch noch dem Amtsgericht Kiel, um die Durchsuchung der Wohnräume des Mandanten anzuordnen. Der Anfangsverdacht wurde vor allem darauf gestützt, dass in Schleswig-Holstein in den letzten Monaten mehrfach genau diese Art gefälschter Geldscheine festgestellt worden und der Mandant wegen Betrugs- und Gewalttaten vorbestraft sei. Erklärungen des Mandanten hinsichtlich des Erhalts des Geldscheins wurden als bloße Schutzbehauptungen gewertet.

Rechtsanwalt Dr. Bauhofer

Auf die Beschwerde unseres Kollegen Dr. Bauhofer gegen diese ausgesprochen dünne Begründung hob dann aber das Landgericht Kiel den Durchsuchungsbeschluss auf. Die Durchsuchung sei angesichts des lediglich schwachen Anfangsverdachts und der nicht ausreichend begründeten Auffindevermutung nicht mehr verhältnismäßig. Aufgrund des alltäglichen Massengeschäfts mit Bargeld könne aus Besitz und Gebrauch eines Geldscheins allein regelmäßig kein entsprechender Vorsatz abgeleitet werden. Hierfür bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht in dem erforderlichen Maß vorhanden seien.

So mussten auch die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände – namentlich das Handy des Mandanten – noch vor einer Auswertung durch die Ermittlungsbehörden – wieder herausgegeben werden.

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