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Was ist Hawala-Banking?
Das sogenannte Hawala-Banking ist ein aus dem arabischen Raum stammendes System zum Transfer von Geld. Es ist über tausend Jahre alt und im Ursprung damit gerade nichts Anrüchiges, sondern im Gegenteil auf Vertrauen und Integrität beruhend.
Das Prinzip ist einfach: Eine Person beispielsweise in Deutschland will an eine Person im Ausland Geld transferieren. Aber die Möglichkeit der Banküberweisung steht nicht zur Verfügung, etwa, weil eine oder beide der Beteiligten kein Konto hat oder im Empfängerland aufgrund von Krieg oder anderen Großereignissen kein funktionierendes Bankensystem (mehr) existiert. Dann kann diese Person die Summe an einen sogenannten Hawaladar übergeben. Dieser hat einen Vertrauten dort, wo das Geld hin soll. Dieser händigt dann dem Empfänger die Summe aus. Die beiden Hawaladare verrechnen die Summen untereinander und kassieren eine Gebühr.
Strafbarkeit im Zusammenhang mit Hawala-Banking
Seit es nun aber Geldwäscheprävention, Außenwirtschaftsbeschränkungen und Sanktionen gibt, gerät diese Tradition in rechtliche Untiefen.
Einige dieser rechtlichen Probleme liegen auf der Hand, etwa die Geldwäsche. Denn im Ziel-Land fragt niemand danach, ob das Geld aus legalen Quellen stammt. Andere ergeben sich ebenfalls aus der Natur der Sache, denn irgendwie muss ja ein Wertausgleich im Ziel-Land, in dem zunächst ja nur eine bestimmte Summe ausgezahlt wird, stattfinden. Dies geschieht durch Geldkuriere, reguläre Überweisungen im Finanz- und Bankensektor, Abwicklungen über Hawala-Apps und anschließendem Wertausgleich über Transfers von Kryptowerten oder durch grenzüberschreitende Werttransporte (Kfz, Edelmetalle) sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Hier kommen steuerrechtliche und ausfuhrrechtliche Problematiken hinzu.
Außerdem gilt: Das Betreiben von Finanztransfergeschäften in Deutschland steht unter Erlaubnisvorbehalt der BaFin (öffnet in neuem Tab). Der Betrieb ohne behördliche Erlaubnis ist untersagt und darüber hinaus grundsätzlich strafbewehrt. Wegen Fehlens geldwäscherechtlicher Präventionsvorkehrungen, wie z. B. der dokumentierten Identifizierung von Kunden, ist Hawala-Banking schon strukturell regelmäßig nicht erlaubnisfähig.
Und so geraten Hawaladare ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Neben der genannten Geldwäsche findet Hawala-Banking auch im Rahmen von Terrorfinanzierung, Korruption und Handel mit Betäubungsmitteln statt.
Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21) steht auch fest, dass schon das Erbringen von Hawala-Banking-Dienstleistungen ohne behördliche Erlaubnis illegal ist und eine Straftat darstellen kann. Es handelt sich danach grundsätzlich um Finanztransfergeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG (öffnet in neuem Tab). Besonders problematisch sowohl im Hinblick auf die Strafandrohung als auch die prozessualen Zwangsmittel (öffnet in neuem Tab) ist, dass es sich bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation nach dieser Entscheidung um eine kriminelle Vereinigung iSd § 129 Abs. 2 StGB (öffnet in neuem Tab) handeln kann.
Und für die Beteiligtenstrafbarkeit stellt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 9.1.2025 – 3 StR 111/24) klar, dass sich der Kreis möglicher Täter des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG nicht auf Führungsverantwortliche der Hawala-Banking-Organisation beschränkt, sondern auch die Arbeitsebene betroffen sein kann. Wer sich an der Entgegennahme, der Verwahrung und der Übermittlung von Geldbeträgen beteiligt, macht sich strafbar, da diese Handlungen selbst ein Finanztransfergeschäft darstellen. Auch kann das strafschärfende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 ZAG) erfüllt sein, weil es dabei nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte selbst in der Absicht handelte, sich durch seine Mitwirkung am Hawala-Banking eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen.
Welche Straftatbestände und Bußgeldtatbestände kommen in Betracht?
Schon durch die reine Teilnahme am Hawala-Banking können eine Reihe von Tatbeständen erfüllt sein:
- Geldwäsche, § 261 StGB
- Verstoß gegen § 63 ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten)
- Bildung einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB
- Verstoß gegen § 17, 18, 19 AWG (Außenwirtschaftsgesetz)
Darüber hinaus kommt die Beteiligung an zahlreichen weiteren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Betracht:
- Beihilfe zur Steuerhinterziehung
- Beihilfe zum Drogenhandel
- Beihilfe zur Schleusung, also Verstoß gegen das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG): §§ 95 ff. AufenthG
Kann auch fahrlässiges Handeln strafbar sein?
Ja, einige der oben genannten Verstöße können auch fahrlässig begangen werden, so dass mangelndes Wissen oder Wollen nicht immer vor einer Strafe oder einem Bußgeld schützt.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit Hawala-Banking?
Das kann an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden, einige der oben genannten Strafnormen haben hohe Strafrahmen, so z.B. die Bildung einer kriminellen Vereinigung, die mit einer Strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sogar bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Ermittlungsverfahren wegen Hawala-Banking
So finden europaweit Ermittlungen statt. Nach einem Artikel auf tagesschau.de (öffnet in neuem Tab) haben 18 Behörden vom Zoll bis zur BaFin an einem „Action-Day“ illegale Gelder im Umfang von 400.000 Euro an nur einem Tag sicherstellen können, und 2021 standen sieben Männer vor Gericht, die unerlaubte Zahlungen in Höhe von mehr als 200 Millionen Euro von und nach Deutschland transferiert haben sollen. 2024 soll ein Juwelier 348 Millionen Euro transferiert haben.
Und in einer Antwort der Bundesregierung (öffnet in neuem Tab) auf eine Anfrage der Kleine Anfrage Fraktion der CDU/CSU vom 13.6.2024 findet sich der folgende jahresweise Überblick:
„Im Jahr 2021 wurden 12 Fälle festgestellt, in denen Dienstleistungen, die dem Hawala-Banking zuzurechnen sind, in Deutschland angeboten wurden. In sieben Fällen wurden diese von Privatpersonen ohne sonstigen Geschäftsbetrieb, in zwei Fällen von einem Kfz-Handel und in jeweils einem Fall von einem Reisebüro, von einem Finanzagenten und über einen Messengerdienst angeboten. In allen Fällen wurden Stellungnahmen an Strafverfolgungsbehörden zur Strafbarkeit der Geschäfte abgegeben.
Im Jahr 2022 wurden zehn Fälle festgestellt, in denen Dienstleistungen, die dem Hawala-Banking zuzurechnen sind, in Deutschland angeboten wurden. In jeweils zwei Fällen wurden diese aus einem Einzelhandel und von Schleusern und in jeweils einem Fall von einer Privatperson ohne sonstigen Geschäftsbetrieb, aus einem Restaurant, einem Handy-Laden, einem Kfz-Handel, einem Kiosk und einem Edelmetallhandel angeboten. In fünf Fällen wurden Stellungnahmen an Strafverfolgungsbehörden zur Strafbarkeit der Geschäfte abgegeben, in einem Fall erging eine Anordnung zur Einstellung der Geschäfte an den Betreiber.
Im Jahr 2023 wurden vier Fälle festgestellt, in denen Dienstleistungen, die dem Hawala-Banking zuzurechnen sind, in Deutschland angeboten wurden. In drei Fällen wurden diese von Privatpersonen ohne sonstigen Geschäftsbetrieb und in einem Fall von einem Goldhandel angeboten. In zwei Fällen wurde eine Stellungnahme an Strafverfolgungsbehörden zur Strafbarkeit der Geschäfte abgegeben und in einem weiteren Fall erging eine Anordnung zur Einstellung der Geschäfte an den Betreiber. In zwei Fällen wurde Bargeld sichergestellt.
Im Jahr 2024 wurden bisher sechs Fälle festgestellt, in denen Dienstleistungen, die dem Hawala-Banking zuzurechnen sind, in Deutschland angeboten wurden. In drei Fällen wurden diese von einem Gastronomiebetrieb, in jeweils einem Fall von einem Speditionsbetrieb, einem Einzelhandel und einem Edelmetallhandel angeboten. In vier Fällen wurden Stellungnahmen an Strafverfolgungsbehörden zur Strafbarkeit der Geschäfte abgegeben.“
Dieser Auflistung lässt sich also entnehmen, dass es durchaus nicht immer zu Strafverfahren kommt.
Andererseits führen nicht schon Irrtümer über die Strafbarkeit der eigenen Beteiligung zur Straflosigkeit (der Irrtum über die Erlaubnispflichtigkeit von Bankgeschäften i.S.d. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG (öffnet in neuem Tab) wird als bloßer Verbotsirrtum und nicht als (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gewertet; BGH, Urteil vom 18.7.2018 – 2 StR 416/16).
Verwandte Systeme, etwa in Lateinamerika sind das Black Market Peso Exchange (BMPE) (öffnet in neuem Tab).
Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Hawala-Banking
Über unsere eigenen Verteidigungs-Erfahrungen auf diesem Gebiet berichten wir hier und hier.