Entschädigung für rechtswidrige Haft

Wird jemand zu einer Freiheitstrafe verurteilt und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt, muss er in Haft. Wie lange, das hängt natürlich in erster Linie vom Urteil ab. Aber auch davon, ob eine vorzeitige Haftentlassung erreicht werden kann. Dies kann unter strengen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 StGB (öffnet in neuem Tab)) schon nach Verbüßung von mindestens der Hälfte der Strafe geschehen. In dem Fall, von dem wir hier berichten wollen, hatte ein entsprechender Antrag unseres Kollegen Weber Erfolg. Dies ist ungewöhnlich, denn in der Regel kommt eine Entlassung erst zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt (nach § 57 Abs. 1 StGB regelmäßig bei sogenannten Erstverbüßern und sogenannten Selbststellern) in Betracht.

Nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts war unser Mandant also aus der Haft zu entlassen. Allerdings musste diese Entscheidung erst einmal rechtskräftig werden. Und hier wird es kurios und der Umgang staatlicher Stellen mit einem der wichtigsten Grundrechte, Art. 2 GG (öffnet in neuem Tab), dem allgemeinen Freiheitsrecht, einigermaßen unverständlich: Binnen einer Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO (öffnet in neuem Tab)) konnte die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde einlegen (§ 454 Abs. 3 StPO (öffnet in neuem Tab)). Die Akte ist also vom Landgericht an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt worden. Eine Beschwerde ist nicht erhoben worden. Die Entscheidung wurde nach Ablauf von einer Woche rechtskräftig.

Rechtsanwalt Niklas Weber (Foto: Pepe Lange (öffnet in neuem Tab))

Und?

Knapp zwei Wochen nach der Entscheidung des Landgerichts rief der Mandant an und teilte mit, dass er sich weiterhin in der JVA befinde!

Am selben Tag erreichte der Kollege Weber mit mehreren intensiven Telefonaten die Freilassung. Mit seinem weiteren Vorgehen erreichte Kollege Weber dann auch noch eine Entschädigung für rechtswidrige Haft.

Offenbar hatte die zuständige Person beim Landgericht es versäumt, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die sofortige Beschwerde zu prüfen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Dieses Versäumnis begründet einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Inhaftierung nach der Rechtskraft der Entscheidung – das waren in diesem Fall sechs Tage. Dem Mandanten stand wegen der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ein Anspruch aus Amtshaftung sowie aus Art. 5 Abs. 5 EMRK (öffnet in neuem Tab) zu. Jetzt mögen geneigte Leser:innen zunächst für sich selbst entscheiden, was ein Tag in Freiheit wert ist, bzw. mit welchem Betrag ein Einsperren zu entschädigen sein sollte.

Gesetzlich sieht es so aus: Es gibt einen Anspruch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) – das ist jedoch die Entschädigung für rechtmäßig erlittene Freiheitsentziehung. Betrifft also vor allem den Fall, dass jemand rechtmäßig Untersuchungshaft verbüßt, dann jedoch nicht verurteilt wird. Dann ist die Entschädigungshöhe auf 75 Euro pro Tag limitiert. Im Unterschied dazu ging es in unserem Fall um eine rechtswidrige Freiheitsentziehung. Daher hat die zuständige Generalstaatsanwaltschaft dem Mandanten auf Antrag des Kollegen Weber pro Tag letztlich 120 Euro zugesprochen.

Angemessen?

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