Verteidigung im Revisionsverfahren

Die Verteidigung im Revisionsverfahren ist mit besonderen Herausforderungen verbunden. Entgegen den Erwartungen vieler Mandant:innen kann hier nicht das ganze Verfahren noch einmal „neu aufgerollt“ werden. Es können allein bestimmte Rechtsfehler gerügt werden, und zwar entweder mit der Verfahrensrüge oder mit der Sachrüge. Beide Bereiche haben ihre eigenen Schwierigkeiten, die Voraussetzungen und Möglichkeiten unterscheiden sich (öffnet in neuem Tab)deutlich voneinander. Bei Erfolg der Revision folgt in der Regel eine erneute Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. In besonders gelagerten Fällen kann das Revisionsgericht den Angeklagten aber auch selbst freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab)).

Verfahrensrüge

Mit der Verfahrensrüge können bestimmte Verfahrensfehler, die im Laufe der Hauptverhandlung oder auch bei der Urteilsfindung bzw. Urteilsabfassung geschehen sind, beanstandet werden. Hier gelten die strengen Formvorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (öffnet in neuem Tab): Es ist nicht nur der jeweilige Verfahrensfehler aufzuzeigen, sondern es müssen auch sämtliche dafür relevante Verfahrenstatsachen mitgeteilt werden; dazu gehören auch sogenannte Negativtatsachen. Beispiel bei der sogenannten Inbegriffsrüge (Verletzung von § 261 StPO (öffnet in neuem Tab)): dass bei unterbliebener oder fehlerhafter Verlesung von Urkunden bestimmte im Urteil verwertete Inhalte auch nicht auf andere, weniger naheliegende Weisen (aufzählen!) Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben. Weitere häufig vorkommenden Rügen sind die Aufklärungsrüge (Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO) und die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3-6 StPO (öffnet in neuem Tab))

Sachrüge

Mit der Sachrüge werden Fehler bei der Anwendung sachlichen Recht beanstandet. Diese müssen sich aus dem Urteil selbst ergeben, es können keine weiteren Informationen aus dem Verfahren hinzugezogen werden. Hier geht es dann allerdings nicht nur um Fehler bei Auslegung des StGB oder der Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestände (auch in Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung wie beim Itzehoer Stutthof-Verfahren). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Beweiswürdigung angegriffen werden, dabei aber keineswegs die Feststellungen als solche. Eigene Erwägungen der Verteidigung, wie ihrer Auffassung nach die Beweise hätten gewürdigt werden müssen, gehören nicht in eine Revisionsbegründung. Es kann aber die Darstellung (öffnet in neuem Tab) der Beweiswürdigung gerügt werden. Sie muss widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, darf nicht Lücken an maßgeblicher Stelle aufweisen oder gegen Denkgesetze verstoßen.

Rechtsmittelfrist, Zuständigkeit

Die Frist für Rechtsmittel gegen Strafurteile beträgt eine Woche, sicherheitshalber geschieht die Einlegung noch durch die Instanzverteidigung. Bei einem Urteil des Amtsgerichts (Amtsrichter oder Schöffengericht) kann zwischen Berufung und sogenannter Sprungrevision (öffnet in neuem Tab) gewählt werden. Von der Sprungrevision sollte allerdings nur in sehr eindeutigen Fällen (wenn etwa der Angeklagte in einem Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO (öffnet in neuem Tab) unverteidigt war) Gebrauch gemacht werden, weil bei Verwerfung der Revision dann keine zweite Tatsacheninstanz mehr zur Verfügung steht. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens kann immer noch Revision eingelegt werden, wenn dem Landgericht (kleine Strafkammer) selbst Fehler unterlaufen sind. Zuständig ist jeweils das Oberlandesgericht. Über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (große Strafkammer) entscheidet der BGH.

Begründung, Monatsfrist

Anders als die Berufung muss eine Revision stets begründet werden. Dazu gehört mindestens der Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper sowie die (allgemeine) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Ausführungen zu bestimmten sachlich-rechtlichen Problemen können dann auch später noch nachgeholt oder ergänzt werden. Für die Begründung steht in der Regel (öffnet in neuem Tab)ein Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils mit den Gründen zur Verfügung, diese Frist kann unter keinen Umständen verlängert werden. Eine Verfahrensrüge muss innerhalb dieser Monatsfrist erhoben und vollständig begründet werden. Zusätzliche Ausführungen bleiben zwar auch hierzu möglich. Kommen Sie aber bitte rechtzeitig zu uns; möglichst schon, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Nur so können wir Ihre Rechte optimal wahrnehmen.

Verfahrensgang

Auch das Rechtsmittel der Revision muss (anders als im Zivilrecht (öffnet in neuem Tab)!) bei dem Gericht eingelegt werden, das das anzufechtende Urteil erlassen hat (§ 341 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab)). Die Revisionsbegründung wird ebenfalls noch an dieses Gericht geschickt. Die Generalstaatsanwaltschaft (beim OLG) bzw. die Generalbundesanwaltschaft (beim BGH in Karlsruhe oder Leipzig) entscheidet dann über ihren eigenen Antrag im Revisionsverfahren. In den häufigsten Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft die Verwerfung der (zulässigen) Revision durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO (öffnet in neuem Tab) als offensichtlich unbegründet. Die Verteidigung kann auf einen solchen (begründeten) Antrag dann innerhalb von zwei Wochen erwidern. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch beantragen, der Revision stattzugeben. Dies ist gem. § 349 Abs. 4 StPO möglich, wenn der zuständige Senat diese einstimmig als begründet erachtet; und zwar auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft. Ansonsten beantragt die Staatsanwaltschaft die Anberaumung eines Termins zur Revisionshauptverhandlung (öffnet in neuem Tab).

Unsere Expertise

Verteidiger-Revisionen haben statistisch gesehen leider nur eine äußerst geringe Erfolgschance. Häufig werden sie (nur auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft) mit dem lapidaren Hinweis auf § 349 Abs. 2 StPO per Beschluss verworfen. Wir können Ihnen aber helfen, diese Chancen so gut wie möglich zu verbessern. In Kiel haben wir mit dem Kollegen Dr. Molkentin einen erfahrenen Revisionsverteidiger, in Hamburg ist es der Kollege Dr. Neumann. Sie prüfen anhand von Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll die Erfolgsaussichten und verfassen die Revisionsbegründung in der dafür vorgeschriebenen Form. Auch inhaltlich wissen sie, worauf es ankommt und welche Art von Ausführungen geradezu „tödlich“ sind, weil das Gericht dadurch das Interesse an einer Auseinandersetzung mit der Verteidiger-Revision verliert. Den Mandant:innen erklären wir gerne, was in eine Revisionsbegründung hineingehört und was nicht. Die Arbeit an einer Revisionsbegründung ist sehr aufwendig, wir können hier nur Honorarvereinbarungen anbieten, die entweder eine stundenweise Abrechnung oder eine Pauschalierung vorsehen. Es ist auch möglich, in einem ersten Schritt zunächst die Erfolgsaussichten zu prüfen und dann den weiteren Aufwand abzustimmen.