Zur Presseinformation durch die Staatsanwaltschaft: Neben der drohenden Sanktion ist in vielen FĂ€llen die Berichterstattung ĂŒber ein laufendes Verfahren von einschneidender Bedeutung fĂŒr die Betroffenen. Es sollte (eigentlich) eine SelbstverstĂ€ndlichkeit sein, dass die Ermittlungsbehörden â insbesondere zu einem frĂŒhen Zeitpunkt des Verfahrens â die Ăffentlichkeit allenfalls behutsam und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten informieren.
In einem von unserem Kollegen Gubitz betreuten Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen den Werksleiter eines kommunalen Versorgungsunternehmens ist es anders gekommen. Leider war der Staatsanwaltschaft Kiel die SensibilitÀt einer Information der Medien aus dem Blick geraten. Das Verfahren ist dann nach kurzer Zeit mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.
Der Kollege Rechtsanwalt Dr. Tobias Hermann (öffnet in neuem Tab) von der Media Kanzlei Hamburg (öffnet in neuem Tab) ist gegen das Verhalten der Staatsanwaltschaft gerichtlich vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Schleswig (8 A 65/21) stellte auf die Klage des Kollegen die Rechtswidrigkeit der Medieninformation durch die Staatsanwaltschaft Kiel fest.
Im Einzelnen:
Auf Nachfrage des Hamburger Abendblatts informierte ein Kieler Oberstaatsanwalt als Pressesprecher dieses ĂŒber das Ermittlungsverfahren unter Nennung des Namens des Mandanten wie folgt:
âJa, wir haben ein Verfahren gegen Herrn [âŠ] eingeleitet. Es besteht der Verdacht der Untreue. Wir prĂŒfen zurzeit den strafrechtlichen Hintergrund. Es geht um die Auftragsvergabe an einen externen Dienstleister wĂ€hrend seiner Zeit als Werkleiter in [âŠ]. Es ist aber noch zu frĂŒh, um beurteilen zu können, ob sich dieser im Ermittlungsverfahren erhĂ€rten lĂ€sst beziehungsweise bestĂ€tigt.â
Zu diesem Zeitpunkt war unserem Mandanten weder die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ĂuĂerungen der Staatsanwaltschaft eingerĂ€umt worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. September 2021 (Az.: 8 A 65/21) festgestellt, dass diese Information rechtswidrig erfolgte und sich zur BegrĂŒndung vor allem auf die unterlassene Anhörung zur beabsichtigten Presseinformation bezogen:
âNach dem Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung ist vor der Erteilung von AuskĂŒnften mit Namensnennung in laufenden Straf- bzw. Ermittlungsverfahren auch ohne ausdrĂŒckliche einfach gesetzliche Regelungen eine vorherige Mitteilung an den Betroffenen geboten, um ihm die Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes einzurĂ€umen.â
Offen gelassen hat es die Frage, inwieweit die die Nennung des vollstÀndigen Namens rechtswidrig war.
AuĂerdem war eine noch weitergehende ĂuĂerung des Oberstaatsanwalts nach Verfahrenseinstellung streitig, in der weiterhin ein Fehlverhalten unseres Mandanten behauptet wurde. Dieser Inhalt erstaunte doch sehr. Denn erstens wĂ€re kaum nachzuvollziehen, wieso die Ermittlungsbehörde nach einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts in einer Presseinformation darauf beharren sollte, es lĂ€ge angebliches Fehlverhalten vor, und zweitens liegt der Verteidigung ein verwaltungsrechtliches Gutachten vor, dass ein solches gerade verneint!
Die Staatsanwaltschaft hat vor dem Verwaltungsgericht bestritten, sich in diesem Sinne geĂ€uĂert zu haben. Leider konnte das Gericht nicht aufklĂ€ren, was tatsĂ€chlich gesagt wurde, weil sich der Journalist auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und der Oberstaatsanwalt als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, er sei sich âziemlich sicher [âŠ], dass er nicht wörtlich aus dem Einstellungsvermerk der zustĂ€ndigen Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft zitiert habe bzw. keine Einzelheiten zu dem vergaberechtlichen Verfahren genannt habeâ. Wie vor diesem Hintergrund der Journalist, der die o.g. Details zitierte, an einen derartigen Inhalt gekommen sein soll, blieb vor dem Verwaltungsgericht offen. (Nur) aufgrund von Beweisschwierigkeiten kam es diesbezĂŒglich nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Wie geht es nun weiter: Die Staatsanwaltschaft hat sich bisher trotz Aufforderung geweigert, eine angemessene GeldentschĂ€digung zu zahlen. Der Mandant wird auch dies, vertreten durch den Kollegen Dr. Hermann, gerichtlich durchsetzen, um so jedenfalls eine geringe Wiedergutmachung fĂŒr die entstandene RufschĂ€digung erhalten zu können.
