Die mĂśgliche Strafbarkeit nach § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelt – setzt Vorwertungen im Sozial- und Arbeitsrecht (zur Frage der Scheinselbstständigkeit) voraus. Diese wiederum hängen von zahlreichen Einzelfaktoren bei der Ausgestaltung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen ab. Schon hieraus wird deutlich, dass die Unterscheidung zwischen zulässigem Honorarkraftverhältnis und strafbarer Scheinselbständigkeit nicht immer ganz einfach zu treffen ist. Diesem Umstand trägt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH, Urt. v. 24.1.2018 â 1 StR 331/17) Rechnung. Unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Dr. Buchholz hat in der aktuellen Ausgabe der Neuen Zeitschrift fĂźr Wirtschaftsstrafrecht NZWiSt (3/2020) (Ăśffnet in neuem Tab) zu der Verschränkung der verschiedenen Rechtsbereiche einen umfangreichen Beitrag verĂśffentlicht.
MaĂgeblich bei der Beantwortung der arbeitsstrafrechtlichen Fragen ist neben der o.g. Entscheidung des BGH auch eine des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 7.6.2019 â B 12 R6/18 R). Unser Kollege Buchholz zeichnet diese Entscheidung in ihren zahlreichen Facetten nach und begrĂźndet hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 266 StGB einen Ansatz fĂźr die Verteidigung. Zwar lässt sich der Entscheidung des BSG entnehmen, dass Pflegekräfte in aller Regel abhängig beschäftigt sind. Der BGH erwägt jedoch, zukĂźnftig auch die Fehlvorstellung Ăźber die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende AbfĂźhrungspflicht insgesamt als (vorsatzausschlieĂenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln. Leitend war dabei fĂźr die Richter des BGH eine Parallele zum Steuerstrafrecht, in dem die irrige Annahme, es sei kein Steueranspruch entstanden, unter bestimmten Umständen die Bestrafung wegen vorsätzlichen Handelns ausschlieĂt. Diese Grundsätze lassen sich vor dem Hintergrund einer sorgfältigen Aufarbeitung und Anwendung der vom BSG entwickelten Grundsätze auf die Auslegung des § 266a StGB Ăźbertragen.
Aus der Kombination beider Entscheidungen folgt sodann: Wenn mehrere Kriterien im Rahmen der nach dem BSG erforderlichen Gesamtabwägung gegen die Scheinselbstständigkeit sprechen und diesen einiges Gewicht zu kommt, d.h. die Klassifizierung als selbständige Pflegekraft durch den Entscheidungsträger des Pflegeheims erscheint vertretbar, dßrfte diese Einschätzung nach dem obiter dictum des BGH einen Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und damit die Straflosigkeit eines derartigen Handelns begrßnden.
