Es sollte eigentlich selbstverständlich sein: Die Durchsuchung der Wohnung greift in ein elementares Grundrecht ein, sie darf nur dann angeordnet werden, wenn nicht andere Mittel genauso geeignet sind, den Sachverhalt aufzuklären. Diese klare Vorgabe wurde gegenüber dem Mandanten unseres Kollegen Weber nicht beachtet. Ihm wurde vorgeworfen, für ein Visum zur Einreise nach Deutschland zur Ausbildung in einem Restaurant Unterlagen gefälscht zu haben. Konkret ging es dabei um eine Vollmacht zur Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass diese Unterlagen tatsächlich nicht vom Arbeitgeber ausgestellt worden waren, sondern von unserem Mandanten. Es wurde also ein Verfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet.
Was wäre aus kriminalistischer Sicht wohl ein sinnvoller nächster Schritt? Ein aufwendiges Gutachten? Schriftsachverständige einschalten? Graphologen? Telefonüberwachung? Hausdurchsuchung? Wenn ja, wo überall?
Man ahnt es schon … nichts von alledem, sondern: Einfach mal nachfragen … bei demjenigen, von dem die Urkunden stammen sollen! Hier also beim Arbeitgeber, im Restaurant. Warum diese doch so nahe liegende Ermittlungsmaßnahme nicht gewählt, sondern stattdessen durchsucht wurde, bleibt das Geheimnis der Staatsanwaltschaft, die einen Durchsuchungsbeschluss beantragt, und des Amtsgerichts, das den selbigen erlassen hat. Auf die Beschwerde des Kollegen Weber hat das Landgericht dem grundrechtsunsensiblen Treiben ein Ende gesetzt und die Durchsuchung für rechtswidrig, weil unverhältnismäßig erklärt.
Das Landgericht zitiert dabei das Bundesverfassungsgericht, den Beschluss vom 19. April 2023 – 2 BvR 1844/21 – (öffnet in neuem Tab). In dieser Entscheidung kann man u.a. folgendes nachlesen:
„Die Anordnung der Durchsuchung war aber unverhältnismäßig, denn sie war nicht erforderlich. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die den Verdacht wohl auch zerstreut hätten, drängten sich geradezu auf und wurden unterlassen.
(a) Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, Rn. 25). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfGK 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 – 2 BvR 2993/14 -, juris, Rn. 25).
(b) Aufgrund der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts standen den Ermittlungsbehörden zwei sehr naheliegende, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die sich vor einer Durchsuchung durchzuführen aufgedrängt hätten.“
Die Rechtslage war also, wie eingangs beschrieben, eindeutig. Es ist erfreulich, dass dies auch das Landgericht so gesehen hat und uns der Gang nach Karlsruhe erspart geblieben ist.
