Unser Kollege Gubitz hatte die Ehre, als Mitautor für die Festschrift für Klaus-Ulrich Ventzke (öffnet in neuem Tab) angefragt worden zu sein. So ist der Artikel “Rechtlicher Hinweis und Funktion der Anklage” entstanden. Die besondere Motivation unseres Partners, diesem Anliegen mit großer Freude nachgekommen zu sein, zeigt sich in den einleitenden Worten seines Beitrags:
Ich habe vor nunmehr über 27 Jahren in den ersten Tagen meiner Anwaltszulassung Klaus-Ulrich Ventzke bei einer Fortbildung in Hamburg kennen und sehr schätzen gelernt. Als bereits etablierter und anerkannter Verteidiger hat er sich ausgesprochen zugewandt mit dem Neuling aus der Provinz über das Strafverteidigerdasein unterhalten. Ich erinnere vor allem sein Schmunzeln, das er auch danach bei den meisten unserer persönlichen Begegnungen zeigte. Er wirkte dabei damals (und auch danach oft) auf mich auf eine sehr freundliche Art belustigt, was ich sehr schätze; der Beruf und die damals neue Umgebung waren für mich ernst genug. In den zahlreichen Folgejahren kreuzten
sich die Wege immer wieder, bis wir zuletzt zeitgleich beide Mitglieder des Ausschusses StPO der BRAK und Praxiskommentatoren der NStZ wurden. In unseren Praxiskommentaren haben sich sowohl Klaus-Ulrich Ventzke als auch ich uns jeweils bislang zweimal mit § 265 StPO befasst. Dieser kleinen internen Statistik steht eine überraschend geringe Zahl an umfassenden Veröffentlichungen zu dieser, das Strafverfahren doch in nicht geringem Maße mitprägenden, Norm entgegen. Zur Auslegung des § 265 StPO sind, vor allem aus Verteidigungssicht, weitere Fragen offen. Einer dieser offenen Fragen widmet sich dieser Beitrag.





