Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung

Was ist eine Steuerhinterziehung?

Eine Steuerhinterziehung begeht insbesondere, wer vorsätzlich unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen macht oder die Finanzbehörden über solche Umstände pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO (öffnet in neuem Tab)).

Worauf kommt es bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung an?

Die strafbewehrte Tathandlung bezieht sich dabei stets auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum einer bestimmten Steuerart, so dass bei Abgabe verschiedener falscher Steuererklärungen im Regelfall auch von mehreren Steuerhinterziehungsdelikten auszugehen ist; ebenso, wenn die Abgabe notwendiger steuerlicher Erklärungen versäumt wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch ein und dieselbe Handlung unterschiedliche Steuerarten verkürzt werden. Nach der gesetzlichen Legaldefinition liegt eine Steuerverkürzung im Ergebnis vor allem dann vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO).

Was bedeutet „Kompensationsverbot“?

Für den Steuerschaden ist es dabei erst einmal ohne Belang, ob eine Steuerermäßigung oder ein Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) – das sogenannte Kompensationsverbot.

Wann ist der Vorsatz einer Steuerhinterziehung gegeben?

Der zur Verwirklichung des Straftatbestandes erforderliche Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Steueranspruch, seine Steuer- sowie Erklärungspflicht kennt und eine Steuerverkürzung zumindest für möglich hält (bedingter Vorsatz reicht aus).

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?

Abweichend von den allgemeinen strafrechtlichen Regelungen folgt aus dem Vorliegen des Regelbeispiels eines besonderen schweren Falles der Steuerhinterziehung auch eine erhöhte Strafverfolgungsverjährung. Diese beträgt regelmäßig 15 Jahre, die absolute Verjährungsfrist (bis zu der zumindest ein Urteil in erster Instanz ergangen sein müsste, § 78b Abs. 3 StGB (öffnet in neuem Tab)) beträgt dann 37,5 Jahren (§ 376 AO (öffnet in neuem Tab)).

Alle diese Antworten können nur einen ersten Eindruck vom Thema vermitteln. Es ist beim Vorwurf der Steuerhinterziehung kein Szenario denkbar, in dem Sie als Beschuldigte:r ohne mindestens ein Beratungsgespräch in einer auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei auskommen. Eigene Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft) ohne Kenntnis der Akte sind unter keinen Umständen zu empfehlen.

Es wird immer Ziele geben (Einstellung statt Strafe, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, Bewährung statt Gefängnis und viele andere Folgen mehr), die Sie mit kompetenter anwaltlicher Hilfe sehr viel wahrscheinlicher erreichen als ohne eine solche.

Steuerrecht, Besteuerungsverfahren

Neben den Steuerstraftaten werden auch Steuerordnungswidrigkeiten verfolgt. Hierzu gehört insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO (öffnet in neuem Tab). Hier geht es um eine nicht (wenigstens bedingt) vorsätzliche, sondern nur fahrlässige Steuerverkürzung. Eine mit Bußgeld bis zu 50.000.- Euro bedrohte Ordnungswidrigkeit setzt aber Leichtfertigkeit als gesteigerte Form der Fahrlässigkeit voraus.

(Über das im Fall einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (öffnet in neuem Tab) drohende Strafmaß informieren wir hier.)

Für Steuerstrafverfahren wie auch die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die sogenannte Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beim Finanzamt zuständig. Strafverfahren können aber auch an die Staatsanwaltschaft übergeben oder von dieser übernommen werden (§ 386 Abs. 4 AO (öffnet in neuem Tab)).

Bei laufendem oder drohendem Steuerstrafverfahren können sich naturgemäß steuerrechtliche Fragen stellen, die schwerpunktmäßig im Besteuerungsverfahren (Sonderprüfung, Betriebsprüfung) selbst zu klären sind. In solchen Fällen hat sich die Zusammenarbeit mit einer Reihe von fachkundigen Kolleg:innen (Fachanwalt für Steuerrecht) bewährt, die wir bei Bedarf gerne vermitteln.