Verteidigung in Drogen- und BtM-Verfahren

Auch die Verteidigung in Drogen- und BtM-Verfahren (Betäubungsmittel) gehört zu unseren Leistungen. Eine erste Orientierung zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier.

Was bedeutet die Legalisierung von Cannabis, was ist das KCanG?

Das KCanG (öffnet in neuem Tab) regelt seit dem 1. April 2024 den Umgang mit Cannabis in Deutschland. Besitz und Anbau wurden teilweise legalisiert mit dem Ziel, Konsumentinnen und Konsumenten einen verantwortungsvollen Umgang zu erleichtern und dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken.

Was ist nach dem KCanG erlaubt und was strafbar?

Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist volljährigen Personen bis zu einer Menge von 25 Gramm, in der eigenen Wohnung sogar 50 Gramm, erlaubt. Bei Überschreitung dieser Mengen handelt es sich um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit bzw. gem. § 34 KCanG (öffnet in neuem Tab) bei Besitz von mehr als 30 bzw. 60 Gramm um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Zudem ist der Eigenanbau auf drei Pflanzen je erwachsener Person im Haushalt begrenzt.

Cannabis darf ferner nicht an Minderjährige abgegeben werden. Hier geht die Strafandrohung sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Was muss ich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr beachten?

Als Teilnehmer am Straßenverkehr muss ich verkehrstüchtig sein und die Verkehrssicherheit muss immer gewährleistet bleiben, d.h. es darf zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen. In das Straßenverkehrsgesetz (§ 24a StVG (öffnet in neuem Tab)) wurde 2024 ein THC-Grenzwert (THC ist der Wirkstoff im Cannabis) in Höhe von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut eingefügt. Wird dieser Grenzwert überschritten und fährt Auto, begeht man mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Möglich ist bei bestimmten Fahrfehlern und Gefährdungen sogar, dass eine Straftat begangen wird. Außerdem besteht ein absolutes Verbot des Fahrens unter Cannabiseinfluss für Fahranfänger.

Was gilt für die sog. Anbauvereinigungen?

Sonderregelungen gibt es für sog. Anbauvereinigungen. Dies sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum ist. Hier ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, welche eine Beschränkung hinsichtlich der Anbau- und Weitergabemenge bestimmt. Ferner darf an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm am Tag und höchstens 50 Gramm im Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden, wobei weitere Modalität wie z.B. die Verpackung und Informationszettel zu beachten sind. Tabak oder Alkohol darf nicht weitergegeben werden, lediglich das Cannabis in Reinform. Eine Weitergabe ist auch nur an Mitglieder möglich.

Wann liegt ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor?

Das Handeltreiben wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Hierunter ist jede eigennützige auf einen Umsatz gerichtete Tätigkeit zu fassen. Auch Tätigkeiten, wie z.B. Anpflanzen, Einfuhr, Besitzverschaffung etc., kann als aktives Handeltreiben angesehen werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Umsatz tatsächlich stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, dass die Tätigkeit auf den Umsatz gerichtet ist. Folglich kann bereits die verbindliche Verabredung zu einem Geschäft ein Handeltreiben begründen.

Wann handelt es sich bei Betäubungsmittel in „nicht geringer Menge“?

Die Rechtsprechung stellt für die Festlegung der Grenzwerte nicht auf die Gewichtsmenge ab, sondern auf die Wirkstoffmenge ab. Zu deren Feststellung wird regelmäßig ein Wirkstoffgutachten erstellt. Ist dies nicht möglich, wird der Wirkstoffgehalt auf Grundlage der Umstände geschätzt.

Welche besonderen Strafschärfungen gibt es beim Handeltreiben mit Drogen?

Eine besonders hohe Strafe droht beim „Handeltreiben mit Waffen“. Das ist in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (öffnet in neuem Tab) geregelt. Es ist, wie auch das Handeltreiben in einer Bande (also mit mindestens zwei weiteren Personen) oder die Verstrickung von Minderjährigen in den Drogenhandel, eines der schwersten Delikte im deutschen Drogenstrafrecht. Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

Gubitz + Partner bieten Verteidigung in Drogen- und BtM-Verfahren an

Wenn Sie mit derartigen, aber auch mit weniger schwerwiegenden Vorwürfen auf dem Gebiet von Drogen und BtM konfrontiert sind, werden unsere Rechtsanwält:innen gerne für Sie tätig. Mit dem Kollegen Martin Schaar steht hier ein auf diesem Rechtsgebiet besonders erfahrener Verteidiger zur Verfügung. Ein Beispiel für effektive Verteidigung finden sie hier, dabei ging es um die erfolgreiche Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss in einem Drogenverfahren, Fortsetzung auch hier.