Bestechlicher Staatsanwalt – befangener Staatsanwalt – Verfahrensfehler? Editorial StV Heft 2, 2025

Ende letzten Jahres wurde unser Kollege Gubitz gebeten, ein Editorial für das Februarheft des Strafverteidiger (öffnet in neuem Tab) zu verfassen. Grundlage sollte ein spektakulärer Fall sein: der angeblich der bis dahin größte Kokainschmuggelfall Europas (lto (öffnet in neuem Tab))

Hier war gegen den ermittelnden Staatsanwalt aus Hannover der Verdacht entstanden, gemeinsame Sache mit den Drogenhändlern gemacht zu haben. Er soll vertrauliche Informationen weitergegeben und dafür Geld kassiert haben. Es kam zur Durchsuchung, angeblich erhärtete sich der Verdacht nicht, die Ermittlungen wurden Ende 2023 eingestellt. Daraufhin wurde der Staatsanwalt weiter mit dem Fall befasst und hat auch in der Hauptverhandlung die Anklagebehörde vertreten. Am 29.10.2024 wurde er festgenommen. Ihm wird Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall sowie Geheimnisverrat und Strafvereitelung vorgeworfen. Nach der Berichterstattung soll er im Jahr 2022 sogar die Flucht einiger Hauptbeschuldigter ins Ausland kurz vor einer bundesweiten Razzia ermöglicht haben. Die anderen wurden von ihm noch angeklagt und auch vor dem Landgericht Hannover wurde von dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. Ein in jeder Hinsicht außergewöhnlicher Fall. Kollege Gubitz hat einige Aspekte desselben gerne für das fachkundige Publikum des Strafverteidiger eingeordnet:

„Neben dem unbestreitbaren Unterhaltungswert für den Boulevard wirft ein solches Geschehen strafprozessuale Fragen auf. Dass ein, zumal in derselben Sache, bestechlicher Staatsanwalt ein befangener Staatsanwalt ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Dann soll aber nach einem aktuellen Beschluss des 5. Strafsenats Folgendes gelten: „Verletzt ein StA seine Pflicht zur Objektivität und Wahrung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens derartig schwer und nachhaltig, dass sich sein Verhalten in der Hauptverhandlung aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht darstellt, so ist dessen Recht auf ein faires und justizförmiges Verfahren verletzt. Das Urteil wird in einem solchen Fall regelmäßig auf der Rechtsverletzung beruhen“ (BGH, Beschl. v. 18.01.2024 – 5 StR 473/23 Rn. 10, zur Veröffentlichung in einem der nächsten Hefte m. Anm. Kudlich/Nicolai vorgesehen). In der Revision kommt also ein revisibler Verstoß in Betracht.

Rechtsanwalt Gubitz

In noch laufenden Verfahren wird für das Gericht nach Hinwirken auf die Ablösung, bzw. wie hier nach Inhabilität des Staatsanwalts durch Untersuchungshaft, eine deutlich erhöhte Pflicht bestehen, sämtliche Ermittlungsergebnisse sehr kritisch zu überprüfen – das drängt sich insbesondere hinsichtlich der Tatbeiträge derjenigen, die nicht an der Bestechung beteiligt waren, auf. Daneben steht eine weitere Frage im Raum: Aus der Berichterstattung wird nicht deutlich, warum gegen den Staatsanwalt nicht auch wegen Beteiligung an den Betäubungsmitteldelikten ermittelt wird. Immerhin soll er über einen Zeitraum von Jahren Taten Anderer gefördert haben. Der Blick wäre daher auf seine Behörde zu richten, die das Handeln ihres Mitarbeiters offenbar von 2022–24 begleitet hat. Laut einer in lto.de zitierten Auskunft des niedersächsischen Justizministeriums hätten „Ermittlungsinteressen dagegengesprochen“, den Staatsanwalt von dem Verfahren abzuziehen. Das lässt Raum für Spekulationen. Jedenfalls sollte die jahrelange Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von den Taten auf der Strafzumessungsebene Berücksichtigung finden.

Und für Wiederaufnahmeverfahren könnte darüber nachzudenken sein, § 359 Nr. 3 StPO um den Staatsanwalt zu erweitern, der sich »in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat«. Auch hier würde dann die Einschränkung zu gelten haben, dass »die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt« sein darf. Letzteres wird man in unserem Ausgangsfall aber kaum allen Beschuldigten vorwerfen können.“

Interessierte können mit einem öffentlich zugänglichen Artikel in der KriPoZ (öffnet in neuem Tab) das Thema vertiefen; der Veröffentlichung liegt ein gänzlich anders gelagertes, aber auch verwunderliches Geschehen zugrunde: Eine Staatsanwältin betont – erst im Plädoyer – ihre Befangenheit!

Gubitz + Partner

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