Kommunikation und Verständigung im Strafverfahren

Unser Kollege Gubitz war dabei, als der rechtspolitische Arbeitskreises Schwanenwerder im Herbst 2024 zum Thema Kommunikation im Strafverfahren getagt und Vorschläge erarbeitet hat. Diese sind mittlerweile auch in einem Policy Paper vorgestellt worden. Enthalten sind konkrete Reformvorvorschläge zu den Paragraphen 238 Abs. 1 (öffnet in neuem Tab), 238 Abs. 2, 244 Abs. 6 (öffnet in neuem Tab), 257 Abs. 4 und 257b StPO, zur Ergänzung der Dokumentationspflicht sowie zu § 257c Abs. 2 S. 2 StPO (öffnet in neuem Tab) und der Frage einer reformatio in peius bei Verständigungen.

Die weiteren geschätzten Mitwirkenden: Dr. Carolin Arnemann (öffnet in neuem Tab), Dr. Eren Basar (öffnet in neuem Tab), Prof. Dr. Jan Bockemühl (öffnet in neuem Tab), Stefan Conen (öffnet in neuem Tab) (Organisationsbüro), Prof. Dr. Robert Esser (öffnet in neuem Tab), PD Dr. Oliver Harry Gerson (öffnet in neuem Tab), Prof. Dr. Georg Güntge, Jes Meyer-Lohkamp (öffnet in neuem Tab), Markus Meißner (öffnet in neuem Tab), Dr. Toralf Nöding (öffnet in neuem Tab) und Thomas Uwer (Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen) (öffnet in neuem Tab).

Policy Paper

Von der Seite des Organisationsbüros, auf der das Papier auch heruntergeladen (öffnet in neuem Tab) werden kann: „Wann immer der Strafprozess in den letzten Legislaturperioden des Deutschen Bundestags Gegenstand von Gesetzesinitiativen war, wurde die Überlastung der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte beklagt: Strafverfahren würden immer länger, die Effektivität der Strafrechtspflege stehe auf dem Spiel. Der Gesetzgeber hat sich dem Anliegen mit mehreren Vorhaben angenommen, die vor allem unter den Stichworten ›Modernisierung‹, ›Effektivierung‹ und ›Praxistauglichkeit‹ Abhilfe schaffen sollten. 

All diesen Initiativen war gemein, dass sie als abzubauende Hemmnisse der Verfahrensbeschleunigung zuvörderst die Rechte von Beschuldigten und ihrer Verteidigung in den Blick nahmen. Mit dem sukzessiven Abbau von Verteidigungsrechten ging zwangsläufig ein Machtzuwachs von Staatsanwaltschaft und Gericht einher, der das im Strafverfahren ohnehin bereits angelegte Machtverhältnis noch vertiefte und dem Strafprozess eine Unwucht verlieh, vor der vielfach, indes ohne Erfolg, gewarnt worden ist. 

Tatsächlich hat der Gesetzgeber es versäumt, Mechanismen zu etablieren, die das neu entstandene vertiefte Machtgefälle zwischen Justiz und Verteidigung wenigstens insofern kompensieren als sie hinsichtlich der Verfahrensführung für eine gesteigerte Transparenz sorgen. Eine transparente Verfahrensführung fördert den Gang des Verfahrens und ist zudem geeignet, die Effektivität der Entscheidungsfindung zu sichern.“

Gubitz + Partner

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