Kapitaldelikte

Was sind Kapitaldelikte?

Unter Kapitaldelikten werden besonders schwere Straftaten wie Mord, Totschlag, schwerer Raub verstanden. Mit „Kapital“ im wirtschaftlichen Sinne hat dies nichts zu tun. Der Begriff leitet sich von der angedrohten Sanktion ab. Auf solche Delikte stand die Höchststrafe. Historisch war dies bekanntlich die Todesstrafe. Solche Taten konnten den Kopf (lateinisch: caput, capitis) kosten.

Worin unterscheiden sich Mord und Totschlag?

(1) im Strafmaß

Bei Mord (§ 211 StGB (öffnet in neuem Tab)) ist das Strafmaß zwingend lebenslang, bei Totschlag (§ 212 (öffnet in neuem Tab)StGB (öffnet in neuem Tab)) im Regelfall Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.

Das Gesetz sieht für den Totschlag einen Strafrahmen von 5-15 Jahren, in besonders schweren Fällen allerdings ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, während der Mord zwingend zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt (hier gibt es auch keinen minderschweren Fall). Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist die höchste Strafe im deutschen Strafrecht und bedeutet eine Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit. Sie kann aber nur theoretisch das gesamte Leben andauern, denn nach dem Bundesverfassungsgericht muss jeder Straftäter die Möglichkeit haben, unter bestimmten Umständen seine Freiheit wiederzuerlangen („Prinzip Hoffnung“).  In der Praxis findet – sofern nicht im Urteil die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt worden war – eine Überprüfung nach 15 Jahren statt. Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung hängt dann auch beim Mord von einer positiven Kriminal- und Sozialprognose ab (§ 57a Abs. 1 StGB (öffnet in neuem Tab)). 

(2) bei der Verjährung

Mord verjährt seit dem 16. Strafrechtsänderungsgesetz (öffnet in neuem Tab) überhaupt nicht mehr (§ 78 Abs. 2 StGB ab 1979). Dies gilt auch für die Beihilfe (§ 27 StGB (öffnet in neuem Tab)) dazu. Totschlag verjährt nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Dies gilt wegen § 78 Abs. 4 StGB (öffnet in neuem Tab) auch für den besonders schweren Fall.

(3) in den Tatbestandsvoraussetzungen

Mord erfordert ein zusätzliches Unrechts- oder Schuldelement. Für den Totschlag bleiben dann die affektnäheren, mehr aus dem Augenblick heraus begangenen, aber dennoch vorsätzlichen Tötungen.

Sowohl beim Mord als auch beim Totschlag handelt es sich um vorsätzlich begangene Tötungsdelikte. Der Mord beinhaltet ein zusätzliches Unrechts- oder Schuldelement, das sogenannte Mordmerkmal. Hierbei wird zwischen tat- und täterbezogenen Mordmerkmalen unterschieden, was von besonderer Bedeutung für die Bestrafung der Beihilfe ist. Die täterbezogenen Mordmerkmale betreffen die Beweggründe des Täters. Dies kann Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder ein sonstiger niedriger Beweggrund sein. Die tatbezogenen Mordmerkmale betreffen die Art und Weise der Tatbegehung, also heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln. Bei der letzten Gruppe richtet sich die mit der Tat verfolgte Absicht auf eine andere Straftat: Tötung in Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht. Der BGH ordnet sie ebenfalls als täterbezogen ein.

Welche Rolle spielt die Beweislage bei Kapitaldelikten?

Täterschaft und Schuld eines Angeklagten müssen stets zweifelsfrei bewiesen werden, ansonsten erfolgt Freispruch. Bei Tötungsdelikten werden dafür oft umfangreiche Gutachten (Analysen von DNA-Spuren, medizinische Ursachenfeststellungen, forensische Rekonstruktionen) eingeholt. Diese können von der Verteidigung kritisch beleuchtet werden. Im Bedarfsfall werden dafür eigene Sachverständige herangezogen.

Bei Gubitz und Partner am Standort Kiel finden Sie mit den Kolleg:innen Dr. Schaar, Dr. Buchholz, Niklas Weber, Louisa Schultheis und Dr. Bauhofer kompetente und erfahrene Strafverteidiger:innen, die Sie in Verfahren wegen Kapitaldelikten gerne unterstützen. Und wenn Sie zu spät sind und eine landgerichtliche Verurteilung ist bereits geschehen, dann wenden Sie sich gerne an unseren Kollegen Dr. Molkentin für die Einlegung und Begründung einer Revision!