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Welche Arten von Körperverletzungen gibt es?
Körperverletzungsdelikte existieren in vorsätzlicher und in fahrlässiger Begehungsweise. Für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bedarf es immer einer ausdrücklichen Bestimmung (§ 15 StGB). Diese findet sich im Tatbestand der Fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB (öffnet in neuem Tab)(dazu noch später).
Bei der vorsätzlichen Körperverletzung bildet § 223 Abs. 1 StGB (öffnet in neuem Tab) den Grundtatbestand. Daran können sich sogenannte Qualifikationen in unterschiedlicher Form anschließen:
- Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB (öffnet in neuem Tab),
- Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB (öffnet in neuem Tab) und
- Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB (öffnet in neuem Tab).
Wie unterscheiden sich die verschiedenen Arten der Körperverletzung?
Der Grundtatbestand der (vorsätzlichen) Körperverletzung ist gem. § 223 StGB verwirklicht, wenn das Opfer körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Eine körperliche Misshandlung liegt bereits vor, wenn das körperliche Wohlbefinden in irgendeiner erheblichen Weise beeinträchtigt ist.
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB setzt darüber hinaus eine besonders gefährliche Begehungsweise voraus. Der Strafrahmen verschärft sich beispielsweise dann, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Bei der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB handelt es sich um eine sogenannte Erfolgsqualifikation („hat die Körperverletzung zur Folge…“). Es geht hier also um die Schwere der Verletzung(en) des Opfers (etwa Verlust des Hör- oder Sehvermögens, Verlust eines Körpergliedes oder dauerhafte Entstellung).
Die Voraussetzungen einer solchen Erfolgsqualifikation sind in § 18 StGB (öffnet in neuem Tab)geregelt. Demnach muss dem Täter oder Teilnehmer wegen der Folge „wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen“. Der Grundtatbestand aus § 223 StGB muss vorsätzlich verwirklicht sein. Zusätzlich wird noch geprüft, ob ein hinreichend unmittelbarer „gefahrspezifischer Zusammenhang“ vorliegt
Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 ist ein weiterer Erfolgsqualifikationstatbestand. Auch hierzu ist neben dem Körperverletzungsvorsatz und der Fahrlässigkeit (mit der für sich genommen dann bereits eine Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB (öffnet in neuem Tab) verwirklicht wäre, deren Strafmaß aber auf fünf Jahre Freiheitsstrafe begrenzt ist) ein spezifischer Gefahrenzusammenhang erfordert. Hieran fehlt es dann, wenn die Körperverletzungshandlung nur aufgrund einer Verkettung von außergewöhnlichen und unglücklichen Zufällen zum Tod des Opfers geführt hat.
Sollte dem Täter hinsichtlich des Grundtatbestands der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kein Vorsatz nachgewiesen werden können, kommen naturgemäß nur noch Fahrlässigkeitsdelikte in Betracht: eine Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB (öffnet in neuem Tab) (oder bei Versterben des Opfers auch die bereits angesprochene Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB).
Der Täter handelt insofern fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB (öffnet in neuem Tab)) außer Acht lässt und dadurch die Körperverletzung an einer anderen Person verursacht. Die Fahrlässige Körperverletzung hat einen deutlich geringeren Strafrahmen als die vorsätzliche Körperverletzung.
Hauptanwendungsfälle der fahrlässigen Körperverletzung sind Unfälle im Straßenverkehr – wenn es etwa aus Unachtsamkeit oder bei Verstößen gegen die StVO (öffnet in neuem Tab) zum Unfall kommt – sowie der medizinische Bereich.
Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung wegen einer Körperverletzung erhalten habe?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sind Sie nicht verpflichtet, zu dem hierin genannten Termin zu erscheinen. Suchen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin auf und lassen Sie sich beraten. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, keine Angaben zum Geschehen zu machen.
Bei Gubitz und Partner am Standort Kiel finden Sie mit Rechtsanwältin Louisa Schultheis sowie den Rechtsanwälten Niklas Weber und Dres. Schaar, Buchholz und Bauhofer kompetente und erfahrene Strafverteidiger:innen, die Sie in Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten gerne unterstützen.
Im medizinstrafrechtlichen Bereich wird der Kollege Dr. Molkentin gerne für Sie tätig.
Wie läuft das weitere Vorgehen ab?
Wenn Sie einen Verteidiger konsultiert haben, kann dieser für Sie den Vernehmungstermin absagen und Akteneinsicht beantragen. Nur wenn sich aus dem Akteninhalt eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ergibt, darf es zu einer Anklage gegen Sie kommen (§ 170 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Wir prüfen für Sie die Akte auf das Bestehen oder Nichtvorliegen einer hinreichenden Verdachtslage und nehmen in der Regel erst einmal auf dieser Grundlage Stellung.
Sehr häufig gelingt es, die Verfahren bereits vor Anklageerhebung zu einer Einstellung zu bringen und hierdurch eine Hauptverhandlung zu vermeiden.
Wird jede Körperverletzung strafrechtlich verfolgt?
Die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung gehören zu den sogenannten relativen Antragsdelikten. Das bedeutet, dass die verletzte Person einen Strafantrag stellen muss, mit dem sie ihr Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung zum Ausdruck bringt.
Die Stellung eines solchen Strafantrags ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten möglich (§ 77b Abs. 1 StGB (öffnet in neuem Tab)). Die Frist beginnt jedoch nicht schon mit der Beendigung der Tat, sondern erst in dem Moment, wo eine verletzte Person Kenntnis von der Tat und der Identität des Täters erlangt (§ 77b Abs. 2 StGB). Sollte es sich bei dem Täter um eine dem Opfer unbekannte Person handeln, kann der Fristbeginn unter Umständen also auch deutlich nach der Tat liegen.
Die Stellung eines Strafantrags durch den Verletzten ist nur dann entbehrlich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, was etwa bei bestehenden (einschlägigen) Vorstrafen oder einem erheblichen Verletzungsausmaß angenommen werden kann.
Diese beiden Delikte (§§ 223, 229 StGB) können auch im Wege der Privatklage verfolgt werden. Dies erleichtert der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens selbst bei vorliegendem Strafantrag, indem das Vorliegen eines öffentlichen Interesses verneint wird (§§ 376 (öffnet in neuem Tab), 170 Abs. 2 StPO (öffnet in neuem Tab)). Darauf können wir als Verteidiger:innen hinarbeiten.
Die übrigen Arten der Körperverletzung werden auch ohne Strafantrag verfolgt, und die verletzte Person kann auch nicht auf den Weg der Privatklage verwiesen werden, da diese hier nicht möglich ist.