Strafrechtliche Verantwortung von Eltern und Aufsichtspflichten: die Rechtsprechung hinter dem KN-Interview

Unser Partner Dr. Momme Buchholz hat den Kieler Nachrichten (öffnet in neuem Tab) ein vielbeachtetes Interview (öffnet in neuem Tab) zu den straf- und deliktsrechtlichen Aufsichtspflichten von Eltern und anderen Aufsichtspersonen gegeben. Auf Wunsch der Redaktion lag der Schwerpunkt des veröffentlichten Interviews auf konkreten Handlungsempfehlungen für Eltern – verständlich für ein breites Publikum, aber notwendigerweise komprimiert. Die Rechtsprechung, auf die es Herrn Dr. Buchholz eigentlich ankam, ist im Abdruck weitgehend auf der Strecke geblieben. Wir holen das an dieser Stelle nach.

Im Zentrum standen zwei Entscheidungen, die exemplarisch zeigen, wie unterschiedlich Gerichte die Verantwortung von Aufsichtspersonen beurteilen – und wie wenig sich pauschale Antworten dafür eignen.

OLG Frankfurt am Main: Freispruch für den Bürgermeister trotz festgestellter Pflichtverletzung

2023 musste sich vor dem OLG Frankfurt am Main ein hessischer Bürgermeister verantworten, nachdem drei Kinder im Alter zwischen fünf und zehn Jahren in einem Gemeindeteich ertrunken waren. Amts- und Landgericht hatten ihn zunächst verurteilt, zuletzt zu 180 Tagessätzen – umgerechnet sechs Monatsnettogehältern. Das Oberlandesgericht sprach ihn frei.

Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht die Pflichtverletzung als solche keineswegs verneinte: Den Bürgermeister traf eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kindern, weil bauliche Veränderungen am Teichufer aus seiner Amtszeit den Ausstieg aus dem Wasser erheblich erschwert hatten. Warnschilder – jedenfalls mit Piktogrammen, die vor der Lebensgefahr warnen – wären danach geboten gewesen. Freigesprochen wurde der Bürgermeister dennoch, weil das Gericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass solche Schilder den Tod auch nur eines der drei Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. Diese für die Kausalität entscheidende Frage beantwortete das Gericht anhand der Angaben der Mutter und einer Familienfreundin zum „üblichen Freiheitsverhalten“ der drei Kinder.

Die Entscheidung macht deutlich: Eine festgestellte Pflichtverletzung allein trägt keine Verurteilung. Es bedarf der Feststellung, dass pflichtgemäßes Verhalten den konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte – und diese Hürde ist, gerade bei jungen und unbesonnenen Kindern, hoch.

OLG Brandenburg: Kein Schadensersatz vom Pooleigentümer – lückenlose Beaufsichtigung war Elternsache

Im zivilrechtlichen Gegenstück, das das OLG Brandenburg 2020 zu entscheiden hatte, verlangten die Eltern eines schwer verletzten Kindes Schmerzensgeld und Schadensersatz von einem Pooleigentümer, nachdem das Kind bei einer Geburtstagsfeier in dessen Pool gestürzt war.

Das Gericht bestätigte zunächst den Ausgangspunkt: Kinder sind vor Unfällen infolge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder – befugt oder unbefugt – dort spielen und sich an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen könnten. Die Klage scheiterte dennoch, weil der Pool ausreichend gesichert war: Ein Zaun umgab ihn, und obwohl zwei Lücken darin mit einer Schubkarre und Sandkastenteilen nur behelfsmäßig versperrt waren, mussten errichtete Barrieren überwunden werden, um zum Pool zu gelangen. Entscheidend kam hinzu, dass der Pooleigentümer erwarten durfte, dass die zur Geburtstagsfeier eingeladenen Eltern ihre – hier zwei Jahre und drei Monate alten – Kinder nach einem Hinweis auf den Pool in gebotener Weise beaufsichtigen. Das Gericht formulierte unmissverständlich: Ein Kind in diesem Alter bedürfe einer lückenlosen Beaufsichtigung.

Auch diese Entscheidung zeigt ein wiederkehrendes Muster: Wo eine Gefahrenquelle mit zumutbarem Aufwand gesichert ist, verlagert sich die Verantwortung zurück auf die Aufsichtspersonen – hier die Eltern, die ihr Kleinkind aus den Augen gelassen hatten.

OLG Stuttgart: Aufsichtspflicht darf nicht „ängstlich und engherzig“ verstanden werden

Dass die Latte für Aufsichtspersonen nicht durchgängig hoch liegt, hat bereits 2010 das OLG Stuttgart betont. Nicht nur Jugendliche, sondern auch Kinder sollen zur Selbständigkeit erzogen werden – Ziel und Aufgabe elterlicher Erziehung sei es gerade auch, den Umgang mit Gefahren zu erlernen und sich zu verselbständigen. Die Aufsichtspflicht dürfe deshalb nicht „ängstlich und engherzig“ aufgefasst werden. Maßgeblich sind stets Alter und Verständigkeit des jeweiligen Kindes.

Eine Grenze zieht das Gericht bei Kindern unter drei Jahren: Hier bedarf es weiterhin einer lückenlosen Überwachung – wie es auch die OLG-Brandenburg-Entscheidung zum Zwei-Jahre-Kind bestätigt. Bei älteren Kindern verschiebt sich der Maßstab jedoch, wie schon der Fall des OLG Frankfurt am Main zeigt: Dort ging es um fünf- bis zehnjährige Kinder, bei denen – je nach Art der Gefahrenquelle – eine lückenlose Überwachung gerade nicht mehr verlangt werden konnte.

Gemeinsamer Nenner

Alle drei Entscheidungen führen zu keiner einfachen Formel, sondern zu einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls: Wie alt und verständig war das Kind? Wie konkret war die Gefahr erkennbar? Welche Sicherungs- und Aufsichtsmaßnahmen waren zumutbar? Und hätten sie den Schaden tatsächlich – nicht nur möglicherweise – verhindert? Genau diese Abwägung lässt sich in einem Zeitungsinterview für ein allgemeines Publikum kaum abbilden. Hier im Blog ist dafür Platz.

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