Richter entscheidet selbst. Der Mandant unseres Kollegen Dr. Martin Schaar ist von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vorausgegangen war eine Verständigung: Für ein werthaltiges Geständnis, das sich auch auf Angaben zur Person beziehen sollte, war ihm ein konkreter Strafrahmen in Aussicht gestellt worden. Unser Mandant hat sich daraufhin über eine Verteidigererklärung geständig eingelassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig – wir haben Revision eingelegt. Dass das trotz einer Verständigung durchaus einmal ein nachvollziehbarer Schritt der Verteidigung sein kann, bedarf vielleicht einer Erklärung, diesen Blog-Beitrag würde das aber sprengen, Gegenstand desselben ist nämlich eine besondere Kuriosität aus dem Bereich richterlicher Befangenheit: Nach fast einem Jahr Untersuchungshaft ordnete der Vorsitzende der Strafkammer weitreichende Beschränkungen der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) an: Besuche sollten nur mit Erlaubnis und unter optischer und akustischer Überwachung stattfinden, die Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr sollten überwacht werden.
Begründet wurde dies in rechtlicher Hinsicht mit der Annahme einer sog. Verdunkelungsgefahr. Diese sollte sich aus der folgenden neuen Entwicklung ergeben: unser Mandant sei verdächtig, einem Mitgefangenen auf einem Mobiltelefon ein Bild des Vorsitzenden sowie das Bild von einem Wohnhaus gezeigt zu haben und sich dahingehend geäußert zu haben, er habe jemanden, der sich um den Vorsitzenden „kümmere“.
Wenige Tage später verschärfte derselbe Vorsitzende seine Anordnungen zur Haft noch einmal: keine gemeinsame Unterbringung mehr mit anderen Gefangenen, keine Gemeinschaftsarbeit, keine Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen. Das bedeutete de facto eine Einzelhaft (23 Stunden Einschluss; der einstündige Hofgang wird alleine durchgeführt). Ein solche Maßnahme ist nur ganz engen Voraussetzungen möglich und muss wegen der Schwere des Eingriffes der Aufsichtsbehörde (d.h. dem Justizministerium) gemeldet werden. Unser Mandant wurde daraufhin in die Sicherheitsabteilung der JVA Lübeck verlegt.
Bemerkenswert an alledem: Über sämtliche dieser Beschränkungen hat derjenige Richter selbst entschieden, der sich durch unseren Mandanten bedroht sah – und der aus diesem Grund und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Selbstanzeige nach § 30 StPO (öffnet in neuem Tab) wegen möglicher Befangenheit abgegeben hatte. Aus Eilbedürftigkeit, so die Begründung, habe die Bescheidung dieser Selbstanzeige nicht abgewartet werden können.
Das kann man auch anders sehen. Unser Kollege Dr. Martin Schaar hat also gegen den verschärfenden Beschluss vom 22. Juni 2026 Beschwerde eingelegt. Der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Beschwerde nun mit Beschluss vom 20. Juli 2026 stattgegeben und den angefochtenen Beschluss aufgehoben.
Das Oberlandesgericht stellt zunächst klar, dass die befürchtete Einwirkung auf die Mitglieder einer im Falle einer Zurückver-weisung neu zuständigen Strafkammer von vornherein keine Verdunkelungshandlung im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO (öffnet in neuem Tab)sein kann: Erkennende Richter zählen nicht zu den persönlichen Beweismitteln, auf die sich eine solche Gefahr überhaupt beziehen könnte. Und auch das gegen den Vorsitzenden gerichtete Bedrohungsszenario begründet für sich genommen noch keine Verdunkelungsgefahr. Entscheidend ist, ob durch das Verhalten des Angeklagten die Ermittlung der Wahrheit noch konkret er-schwert werden kann. Daran fehlt es hier: Unser Mandant hatte die Tat vollumfänglich gestanden, die Strafkammer hat dieses Geständnis ihrem Urteil zugrunde gelegt. Selbst im Falle einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung könnte dieses Geständnis über das schriftliche Urteil rekonstruiert werden, ohne dass es der Aussage des – vermeintlich bedrohten – Vorsit-zenden oder anderer Verfahrensbeteiligter überhaupt bedürfte. Eine reale Gefahr für die Wahrheitsfindung besteht damit nicht. Damit auch keine Verdunkelungsgefahr. Damit waren solche Haftbedingungen also nicht zu rechtfertigen.
Diejenigen, die bei dieser Schilderung eine Schwäche unseres Rechtsstaates wittern, sollen noch beruhigt werden: Es gibt durchaus rechtliche Instrumente, einer Bedrohung von Prozessbeteiligten durch Angeklagte zu begegnen. Auch hier ist der Vorgang noch nicht abgeschlossen. Nichtsdestotrotz sind befangene Richter an Entscheidungen in eigener Sache aus guten Gründen gehindert.
