Gegen unseren Mandanten Herrn K. wird wegen des Vorwurfs des Betruges ermittelt. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass er seit Anfang 2022 Teil einer betrügerischen Partnervermittlung gewesen sei. Die strafrechtlichen Vorwürfe lauten: fortgesetzte Begehung von Betrugs-, Erpressungs- und Geldwäschetaten.
Im Rahmen einer im September 2025 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurde bei unserem Mandanten Bargeld in Höhe von mehr als 10.000€ sichergestellt: in der Nachttischschublade, in einer Tasche im Kleiderschrank sowie in seiner Geldbörse. Unser Mandant erklärte den Beamten vor Ort, er habe das Geld für private Zwecke, die er auch genauer erläuterte, zurückgelegt.
Das Amtsgericht Flensburg bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluss vom 27. März 2026. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf einen zuvor ergangenen Durchsuchungsbeschluss, wonach unser Mandant „auf noch näher aufzuklärende Art und Weise“ in das Betrugsnetzwerk involviert sei. Konkret ließ sich den Ermittlungsakten lediglich entnehmen, dass er einmalig einen Betrag von 910 € auf das Konto eines Mitbeschuldigten überwiesen hatte – mit einer der drei näher untersuchten Betrugstaten hatte er nach den eigenen Feststellungen der Behörden gerade nichts zu tun.
Reicht ein einzelner Zahlungsvorgang an einen Mitbeschuldigten aus, um das gesamte zuhause aufgefundene Bargeld als Ertrag einer Straftat zu beschlagnahmen?
Unser Kollege Dr. Martin Schaar legte gegen den Bestätigungsbeschluss Beschwerde ein. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die von den Ermittlungsbehörden festgestellten Zahlungsflüsse ausschließlich Kontobewegungen betrafen. Gefunden wurde aber Bargeld. Dieses Bargeld könne allenfalls dann der Einziehung nach § 73 StGB (öffnet in neuem Tab) unterliegen, wenn es aus den inkrimierten Überweisungen stammen würde. Genau das ließ sich den Ermittlungen aber nicht entnehmen: Auf dem Konto unseres Mandanten fanden sich neben den fraglichen Zahlungseingängen auch zahlreiche unauffällige, offenkundig legale Geldeingänge – und lediglich Barabhebungen in Höhe von rund 3.000 €, also deutlich weniger als die beschlagnahmte Summe. Zudem übt unser Mandant einen festen Beruf mit entsprechendem Einkommen aus, was die Herkunft eines erheblichen Teils des Bargeldes ohne weiteres erklärt.
Das Landgericht Flensburg – II. Große Strafkammer, Große Jugendkammer – folgte dieser Argumentation vollumfänglich und hob den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 8. Juli 2026 auf.
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass es bereits an einer hinreichend konkretisierten rechtswidrigen Tat fehle, an die eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB (öffnet in neuem Tab) anknüpfen könnte. Weder der angegriffene Beschluss noch der zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss beschrieben ein Verhalten unseres Mandanten, das – seine Richtigkeit unterstellt – überhaupt eine strafbare Handlung darstellen würde. Die einmalige Überweisung an einen Mitbeschuldigten begründe für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, keinen entsprechenden Verdacht.
Auch eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB komme nicht in Betracht. Da sich auf dem Konto legale und potenziell inkriminierte Geldeingänge vermischt hätten, lasse sich eine Zuordnung des Bargeldes zu einer etwaigen Straftat schon der Höhe nach nicht mehr herstellen – zumal sich lediglich Barabhebungen von rund 3.000 € feststellen ließen, während mehr als 10.000 € beschlagnahmt worden waren. Der dargestellte modus operandi der Gruppierung betreffe zudem ausschließlich Buchgeld in verschiedenen Formen, sodass sich auch daraus kein Zusammenhang zu größeren Bargeldbeträgen ergebe.
Die Kammer wies zudem darauf hin, dass eine Sicherung einer etwaigen späteren Wertersatzeinziehung nur über einen Vermögensarrest nach § 111e StPO (öffnet in neuem Tab) möglich gewesen wäre – ein solcher war hier aber weder von der Staatsanwaltschaft beantragt noch vom Amtsgericht angeordnet worden.
Das sichergestellte Bargeld ist nun an unseren Mandanten herauszugeben. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten trägt die Staatskasse.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr: Eine Sicherstellung nach § 111b StPO (öffnet in neuem Tab) setzt mehr voraus als vage Verdachtsmomente und die bloße Zugehörigkeit zu einer beschuldigten Gruppe. Die Ermittlungsbehörden müssen konkret darlegen, durch welche rechtswidrige Tat der jeweilige Vermögensgegenstand erlangt worden sein soll – und dürfen einzelne Geldbewegungen nicht ungeprüft dem gesamten aufgefundenen Vermögen zuordnen.
