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Was versteht man unter dem Begriff der Urkundendelikte?
Der Begriff der Urkundendelikte umfasst alle Straftatbestände, die dem Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden dienen.
Aufgrund der Fortschreitenden Digitalisierung erweiterte der Gesetzgeber diesen Schutz auf technische Aufzeichnungen und Daten, da diesen im Rechtsverkehr ein ähnlicher Beweiswert zukommen kann, wie Urkunden.
Welche unterschiedlichen Urkundendelikte gibt es?
Das deutsche Strafrecht kennt eine Vielzahl von Urkundendelikten. Zu diesen zählen nicht nur die im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs enthaltenen Straftaten
- • der Urkundenfälschung (§ 267 StGB (öffnet in neuem Tab)),
- • der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
- • der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB),
- • der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB),
- • des Veränderns von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB),
- • der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB),
- • der Vorbereitung der Fälschung von Ausweisen bzw. der Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 275 StGB),
- • des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB),
- • des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB),
- • des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB),
- • des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) und
- • des Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB).
Das Strafgesetzbuch kennt mit
- • der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB (öffnet in neuem Tab)),
- • der Geldfälschung (§§ 146 StGB),
- • dem Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB),
- • der Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB),
- • der Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen (§ 149 StGB),
- • der Fälschung von Zahlungskarten etc. (§ 152a StGB),
- • der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB) und
- • der Unterdrückung von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
eine Vielzahl weiterer Straftaten, die der Gruppe der Urkundendelikte zugeordnet werden können.
Auch im Nebenstrafrecht lassen sich mit
- • dem Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG),
- • dem missbräuchlichen Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen (§ 22a StVG),
- • dem Missbrauch von Wegstreckenzählern (§ 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG) und
- • der falschen Ausstellung von Berechtigungsnachweisen (§ 402 AktG)
verschiedene Urkundendelikte finden.
Selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht findet sich mit
- • dem Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können (§ 127 OWiG (öffnet in neuem Tab))
ein Tatbestand, der dem Schutz öffentlicher Urkunden dient.
Was ist eine Urkunde?
Der Begriff der Urkunde umfasst nicht nur Schriftstücke. Ob ein Gegenstand als Urkunde zu werten ist, hängt vielmehr davon ab, ob ihm eine Perpetuierungsfunktion, eine Beweisfunktion und eine Garantiefunktion zukommt.
Eine Perpetuierungsfunktion kommt dem Gegenstand zu, wenn er eine Gedankenerklärung verkörpert. Er muss demensprechend einen menschlichen Gedanken stofflich fixieren. Dies ist bei einer Verschriftlichung der Erklärung auf einem Blatt Papier unproblematisch der Fall, kann aber auch in sonstiger Weise erfolgen. So werden unter anderem Striche auf einem Bierdeckel, TÜV-Plaketten und Fahrzeugidentifikationsnummern als verkörperte Gedankenerklärungen angesehen.
Die Beweisfunktion setzt voraus, dass die verkörperte Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Eine Beweiseignung liegt vor, wenn die Gedankenerklärung für die Frage, ob ein Rechtsverhältnis besteht, oder welche Form ein solches hat, relevant seien kann. Zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist die Gedankenerklärung zumindest dann, wenn ihr Aussteller sie gerade zu diesem Zweck herstellt (Absichtsurkunde). Eine solche Bestimmung kann jedoch auch nachträglich durch eine andere Person erfolgen (Zufallsurkunde).
Die Garantiefunktion erfüllt eine Gedankenerklärung, wenn sie ihren Aussteller erkennen lässt. Hierfür ist keine Unterschrift mit Klarnamen erforderlich. Es genügt, wenn sich aus der Urkunde – wenn auch nur für die unmittelbar beteiligten Parteien – ergibt, wer ihr Aussteller ist.
Was ist eine zusammengesetzte Urkunde im Gegensatz zu einer Gesamturkunde?
Sowohl bei der zusammengesetzten Urkunde als auch bei der Gesamturkunde handelt es sich um Sonderformen der Urkunde.
Eine zusammengesetzte Urkunde besteht aus min. zwei Teilen, die fest miteinander verbunden sind, dem sog. Erklärungsteil und dem Bezugsobjekt. Erst durch ihre Verbindung erlangen der Erklärungsteil und das Bezugsobjekt die Urkundeneigenschaft. So fehlt es einem handschriftlich geschriebenen Etikett, auf dem lediglich ein Preis in Höhe von 50 Euro notiert ist, an der Beweiseignung. Erst durch die Befestigung des Etiketts an einem bestimmten Verkaufsgegenstand wird ersichtlich, welche Ware für 50 Euro angeboten wird. Erst durch diese Befestigung entsteht daher auch eine (zusammengesetzte) Urkunde.
Eine Gesamturkunde besteht aus mehreren einzelnen Urkunden. Diese Einzelurkunden werden räumlich zusammengefasst, wodurch ihnen ein neuer oder weiterer Erklärungsinhalt zukommt, welcher über den der einzelnen Urkunden hinausgeht. Dies ist etwa bei kaufmännischen Handelsbüchern der Fall.
Wie unterscheiden sich die verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 267 Abs. 1 StGB?
Die Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (öffnet in neuem Tab) enthält drei unterschiedliche Tatbestandsvarianten:
- • Das Herstellen unechter Urkunden,
- • das Verfälschen echter Urkunden und
- • das Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden
Eine unechte Urkunde liegt immer dann vor, wenn die durch sie verkörperte Gedankenerklärung nicht von der Person herrührt, der als ihr Aussteller erkennbar ist. Es liegt somit eine Täuschung über die Person des Ausstellers vor.
Bei einer echten Urkunde stammt die verkörperte Gedankenerklärung von dem Aussteller, der in der Urkunde erkennbar ist. Sie wird verfälscht, wenn sie nachträglich so verändert wird, dass ihr neuer Inhalt nicht mehr von dem ursprünglichen Aussteller herrührt.
In der Rechtsprechung wird von einem verfälschen einer echten Urkunde auch dann ausgegangen, wenn der Aussteller selbst den Inhalt der Urkunde zu einem Zeitpunkt verändert, in dem er nicht mehr zu einer solchen Änderung befugt ist.
Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass die jeweilige Urkunde einer anderen Person so vorgelegt wird, dass diese von dem Inhalt der Urkunde Kenntnis nehmen könnte.
Jede der drei Tatbestandsvarianten muss der „Täuschung im Rechtsverkehr“ dienen. Es ist somit erforderlich, dass der Täter gerade darauf abzielt oder zumindest sicher weiß, dass durch seine Tat ein Irrtum bei einer anderen Person über die Echtheit der Urkunde herbeigeführt und aufgrund dieses Irrtums eine rechtlich erhebliche Handlung vorgenommen werden wird.
Ist auch das Herstellen eine Urkunde mit unwahrem Inhalt strafbar?
Für die Echtheit einer Urkunde kommt es ausschließlich darauf an, dass ihr tatsächlicher Aussteller mit ihrem scheinbaren Aussteller übereinstimmt. Auch das bewusste Ausstellen einer Urkunde mit einem unwahren Inhalt (sog. schriftliche Lüge), ist daher nicht von der Urkundenfälschung nach § 267 StGB umfasst.
Das Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit wird nur bei öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien und Registern geschützt. Hierfür enthält das StGB die Straftatbestände der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB (öffnet in neuem Tab)) und der mittelbaren Falschbeurkunden (§ 271 StGB).
Die Falschbeurkundung im Amt kann nur durch Amtsträger, die zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt sind, begangen werden. Ein solcher Amtsträger macht sich wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar, wenn er vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.
Eine Person, die nicht Amtsträger ist, kann sich nur der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar machen. Hierfür muss sie die Eintragung der unrichtigen Tatsache verursacht haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter den Amtsträger täuscht.
Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung wegen eines Urkundendelikts erhalten habe?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sind Sie nicht verpflichtet, zu dem hierin genannten Termin zu erscheinen. Suchen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin auf und lassen Sie sich beraten. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, keine Angaben zum Geschehen zu machen.
Bei Gubitz und Partner am Standort Kiel finden Sie mit Rechtsanwältin Louisa Schultheis sowie den Rechtsanwälten Niklas Weber, Malte Buttenschön und den weiteren Kollegen kompetente und erfahrene Strafverteidiger:innen, die Sie in Verfahren wegen Urkundendelikten gerne unterstützen.
Wie läuft das weitere Vorgehen ab?
Wenn Sie einen Verteidiger konsultiert haben, kann dieser für Sie den Vernehmungstermin absagen und Akteneinsicht beantragen. Nur wenn sich aus dem Akteninhalt eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ergibt, darf es zu einer Anklage gegen Sie kommen (§ 170 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Wir prüfen für Sie die Akte auf das Bestehen oder Nichtvorliegen einer hinreichenden Verdachtslage und nehmen in der Regel erst einmal auf dieser Grundlage Stellung.
Sehr häufig gelingt es, die Verfahren bereits vor Anklageerhebung zu einer Einstellung zu bringen und hierdurch eine Hauptverhandlung zu vermeiden.