Mit dem Klagerzwingungsantrag kennt sich unser Kollege Dr. Molkentin aus. Im Fall des vormaligen Lübecker Staatsanwalts, der dann vom dortigen Landgericht wegen schweren Kindesmissbrauchs und Vergewaltigung verurteilt worden war (das Urteil wurde zwischenzeitlich auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom BGH aufgehoben, eine Neuverhandlung steht noch aus), hatte er mit seinem erfolgreichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO (öffnet in neuem Tab) im Jahr 2023 die Anklageerhebung gegen eine sich dieser naheliegenden Aufgabe in empörender Weise konsequent verweigernde Ermittlungsbehörde durchgesetzt.
Nun galt es also, auf Seiten der Verteidigung einen solchen Antrag mittels sorgfältiger Prüfung von Begründetheit und Zulässigkeit abzuwehren. Der insoweit schon lange zurückliegende Ausgangssachverhalt aus dem Jahr 2012 wird einigen Leser:innen aus der viel beachteten Grundsatzentscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020 (2 BvR 1763/16 (öffnet in neuem Tab)) vertraut sein. Kurz zusammengefasst handelte es sich um eine konfliktreiche Fixierungsmaßnahme in einer Klinik, in welcher die Anzeigenerstatterin wegen eines Reitunfalls akut behandelt worden war. Es war ärztlicherseits eine Lebensgefährdung angenommen worden, der nur auf diese Weise begegnet werden konnte.
Dieses Geschehen soll nach dem Vorbringen der Betroffenen allerdings einschneidende Folgen für ihr gesamtes weiteres Leben nach sich gezogen haben: Trotz unstreitig vorhandener Vorbelastungen mit wiederholten Gewalterfahrungen, einer bereits bestehenden Belastungsstörung (PTBS) und therapeutischen Behandlungen habe nämlich die gegen ihren Willen durchgeführte Fixierung zu einer neuen und abgrenzbar eigenständigen Belastungsstörung mit der Folge dauerhafter Erwerbsunfähigkeit geführt (womit sie im Zivilrechtsstreit aufgrund der dort maßgeblichen, von der Strafprozessordnung deutlich abweichenden Beweisregeln auch durchgedrungen ist).
Das bereits zuvor mit den Vorwürfen der gefährlichen und schweren Körperverletzung (§§ 224 (öffnet in neuem Tab), 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (öffnet in neuem Tab)), erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB (öffnet in neuem Tab)) sowie Aussetzung (§ 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB (öffnet in neuem Tab)) gegen das Klinikpersonal, die vor Ort eingesetzten Polizeikräfte und auch die Bereitschaftsrichterin, die schließlich die noch andauende Fixierung genehmigt hatte, aufgenommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich unserer späteren Mandanten wegen des seinerzeit noch verbliebenen Kernsachverhalts zunächst im Jahr 2016 wegen ggf. geringer Schuld gem. § 153 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) eingestellt, und die Generalstaatsanwaltschaft hatte dies auf die seinerzeit gem. § 172 Abs. 1 StPO erhobene Einstellungsbeschwerde auch so bestätigt.
Ein bereits daraufhin im Dezember 2016 angestrengtes Klagerzwingungsverfahren scheiterte zunächst an dem schlichten Verweis auf den für Opportunitätseinstellungen in § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO gesetzlich vorgesehenen Ausschluss dieses abschließenden Rechtsbehelfs. Demgegenüber hatte das Bundesverfassungsgericht dann aber im Jahr 2020 entschieden, dass in Fällen von ernsthaft im Raum stehenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen höchstpersönlicher Grundrechte (Leben, körperliche Integrität, persönliche Freiheit) auch derartige Einstellungsentscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssen.
Daraufhin waren auf nunmehrige Anordnung des Oberlandesgerichts die Ermittlungen in mehreren Schritten fortgeführt, am Ende aber eben doch wieder eingestellt worden. Diese erst Jahr 2025 – nach zwischenzeitlicher Übernahme der Verteidigung zweier Beschuldigter durch unsere Kollegen Molkentin und Gubitz – abschließend getroffene Einstellungsentscheidung wurde nun aber nicht mehr mit bloßen Opportunitätserwägungen begründet. Sie erfolgte vielmehr, weil sich – wie seinerzeit auch unsere Kollegen in ihren Stellungnahmen herausgearbeitet hatten – am Ende aus materiellrechtlichen und prognostischen Gründe keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) ergab.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte dies in ihrer Beschwerdeentscheidung mit noch erweiterter Begründung (jedenfalls sei den Beschuldigten auf der Vorsatzebene ein Irrtum über sie rechtfertigende Umstände – ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum – zugute zu halten) bestätigt. Gegen eine solche Entscheidung war dann wiederum (wie schon in 2016) allein noch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht gem. § 172 StPO gegeben, mit dem das sogenannte Klageerzwingungsverfahren in Gang gebracht wird.
Die Rechtsprechung hat für die Darstellung des Sachverhalts und besonders von Gangs und Ertrag der Ermittlungen allerdings äußerst strenge Regeln entwickelt, die sogar die notorischen bei Verfahrensrügen gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (öffnet in neuem Tab) im Revisionsverfahren geltenden Anforderungen noch einmal deutlich übertreffen.
Rechtsanwalt Dr. Molkentin konnte nun auf dieser ihm bereits vertrauten Grundlage gegenüber dem Oberlandesgericht detailliert aufzeigen, inwiefern diese Vorgaben durch den aktuell angebrachten Antrag des beauftragen Rechtsanwalts und jetzigen Ehemanns der Betroffenen aus dem Januar 2026 in vielerlei Hinsicht nicht eingehalten wurden. Zunächst einmal muss der Antrag nämlich (insofern noch wie im Revisionsverfahren) ganz ohne Blick in die Akte oder Zuhilfenahme von Anlagen dem angerufenen Senat so etwas wie eine Schlüssigkeitsprüfung erlauben. Bereits davon konnte vorliegend nicht die Rede sein.
Zudem sind (insofern strenger als bei der Verfahrensrüge) sogar innerhalb des von einem Rechtsanwalt zu verantwortenden und unterschreibenden Antrags wörtliche Zitate nur erlaubt, wenn es auch tatsächlich auf den Wortlaut ankommt. Ansonsten wird der Antrag unzulässig, soweit notwendiger Inhalt nicht wenigstens parallel auch mit den eigenen Worten des beauftragten Rechtsanwalts nachvollziehbar dargestellt wird. Auch diese Anforderung war vorliegend verfehlt worden, weil die Antragsbegründung ohne sachliches Erfordernis teils seitenlange einkopierte Zitate enthielt.
Schwerwiegender wogen dann aber noch die inhaltlichen Mängel des Antrags. Die Begründung bestand zu weiten Teilen aus einer durch den Rechtsanwalt vorgenommenen Beweiswürdigung, statt vorrangig den geforderten sachlich-neutralen Überblick über die Beweislage zu geben, um dem Senat auf diese Weise die eigene Beurteilung zu erlauben. Insgesamt wird der Senat über die im Strafverfahren selbst durchgeführten Beweiserhebungen erst anhand der tabellarischen Auflistung vorhandener Beweismittel informiert, ohne das hierbei jeweils irgendwelche Inhalte oder Erkenntnisziele mitgeteilt würden.
Selbst die Angaben der tatnächsten Zeugen (beginnend mit der Betroffenen selbst und ihrem Partner, dem von Anbeginn an mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt) wurden überhaupt nicht dargestellt (und in einem Fall sogar vollkommen übergangen), so dass schon eine Prüfung von Aussagegenese und Aussagekonstanz nicht einmal ansatzweise erfolgten konnte. Auch die für diese Prüfungen ebenfalls höchst bedeutsamen parallel geführte Zivil- und Verwaltungsprozesse wurden nicht in ihrem Ablauf dargestellt, sondern nur sporadisch mit aus Sicht der Antragstellerin und ihres Rechtsanwalts günstigen Passagen argumentativ genutzt. Die Darstellung von Verlauf und Inhalt solcher Verfahren gilt aber aus gutem Grund als unverzichtbar.
Außerdem will die Betroffene eine heimliche Tonaufnahme angefertigt haben, die maßgebliche Abschnitte des den Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts abdeckt. Obwohl dieser Umstand im Verfahren über nunmehr 14 Jahre hinweg immer wieder von ihrer Seite aus zur Sprache gebracht wurde (ohne aber die Aufnahmen vorzulegen), fehlte nun sogar im aktuellen Antrag an das Oberlandesgericht noch immer eine umfassende Mitteilung des Inhalts der Aufnahmen (neben einer wiederum sehr selektiven und damit nicht nachvollziehbaren Auswahl einzelner Passagen in der Antragsschrift selbst enthielt eine – für einen solchen Antrag ohnehin unbeachtliche – Anlage nur einen Teilausschnitt).
Schließlich wäre angesichts der Gemengelage mit vorangehendem Störungsbild und laufender Therapie auch eine sorgfältige Darstellung der verschiedenen Gutachten von ausschlaggebender Bedeutung für die gerichtliche Prüfung gewesen (es ging schließlich entscheidend um erfolgsqualifizierte Delikte i.S.v. § 18 StGB (öffnet in neuem Tab)). Dazu hätten insbesondere angesichts des Umstands, dass die Sachverständigen sich über weite Strecken auf die eigenen Angaben der Betroffenen verlassen mussten, auch die jeweils herangezogenen Erkenntnisquellen genau bezeichnet werden müssen.
Wir sind auf dieser Grundlage zuversichtlich, dass auch das Bundesverfassungsgericht (öffnet in neuem Tab) – dessen erneute Anrufung wohl zu erwarten sein dürfte – diesmal den Anzeigeerstatter:innen nicht wieder zur Seite springen wird. Schließlich geht es nun keineswegs mehr um eine unerträgliche Verkürzung des Zugangs zu strafrechtlicher Aufarbeitung durch Opportunitätserwägungen, sondern um einen inzwischen ausermittelten Sachverhalt, für den eine Anklagereife weder besteht noch für die Zukunft wird hergestellt werden können.
Außerdem setzt eine zulässige Verfassungsbeschwerde eben in aller Regel auch voraus, dass zuvor die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG (öffnet in neuem Tab)). Daran fehlt es nicht nur dort, wo unter gänzlichem Überspringen von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ohne Not (vgl. (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) gleich das Verfassungsgericht angerufen wird, sondern ebenso in einem Fall, wo die zuvor noch gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten zwar ergriffen, aufgrund dem oder der Beschwerdeführenden zurechenbarer Fehler oder Versäumnisse aber eben doch nicht effektiv wahrgenommen wurden.
So verhält es sich vorliegend aufgrund der genannten Versäumnisse, die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts dankenswerter Weise auch noch einmal sehr klar dargestellt sind. Das Gericht ist deshalb – trotz knapper ergänzender Ausführungen zu einer absehbaren Unbegründetheit des Antrags selbst bei Unterstellung seiner Zulässigkeit, unter anderem wegen der von der Generalstaatsanwaltschaft betonten Irrtumskonstellation – erklärtermaßen gar nicht erst in die eigentliche inhaltliche Prüfung eingestiegen.
Dies hat auch seine sachliche Rechtfertigung. Anders als bei der Strafverteidigung, wo ein anwaltliches Verschulden den Beschuldigten, Angeschuldigten und Angeklagten unter keinerlei Umständen zugerechnet wird, gelten auf Seiten der Opfervertretung und Nebenklage die allgemeinen, dem Zivilrecht entstammenden Regeln. Der Unterschied erklärt sich daraus, dass allein der mit einer Verurteilung verbundene Strafmakel in persönlicher Hinsicht so schwer wiegt, dass er auch durch ein Fremdverschulden von selbst beauftragten Personen nicht verursacht sein darf.
Wir freuen uns mit den Mandanten, die sich über mehr als 14 Jahre hinweg im Zusammenhang mit ihrer krankenfürsorgenden Behandlung derart schwerwiegenden Vorwürfen (bis hin zu einem angeblich sogar von ihnen versuchten Totschlag) ausgesetzt sehen mussten, dass das belastende Verfahren auf diese Weise zu einem tragfähigen Abschluss gelangt ist, an dem aller Voraussicht nach auch eine erneute Verfassungsbeschwerde (die voraussichtlich gem. §§ 93a (öffnet in neuem Tab) und 93b BVerfGG (öffnet in neuem Tab) noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen werden wird) nichts mehr ändern könnte.
