Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens
Für den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer (öffnet in neuem Tab) ist unser Kollege Gubitz auch Mitglied im Vorstand des Landesverbandes der freien Berufe in Schleswig-Holstein (öffnet in neuem Tab).
Auf der dortigen Vorstandssitzung im März dieses Jahres hat der Präsident des Landesverbands der freien Berufe über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – vom 30. Dezember 2025 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (öffnet in neuem Tab) berichtet und es wurde diskutiert, wie die Gesetzesänderungen zu bewerten sind. In dem Entwurf sind neue Straftatbestände und Strafschärfungen vorgesehen.
Unser Kollege hat in der Diskussion aufgezeigt, warum aus seiner/unserer Sicht Strafverschärfungen keine adäquate Reaktion auf gesellschaftliche Fehlentwicklungen sind. Diesem Papier können die wesentlichen Thesen entnommen werden:
Hier die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst:
➔ Soziale Ablehnung und Erwartung informeller Sanktionen im Familien- und Freundeskreis wirken eher verhaltenssteuernd als das Strafrecht. Letzteres wirkt schon durch seine Existenz und seinen Vollzug und die Wirkung hängt gerade nicht entscheidend von der Höhe der Strafe ab.
➔ Die mit der Erhöhung von Strafrahmen erzielten negativen Effekte werden durch einen theoretisch möglichen, jedoch unsicheren, allenfalls sehr geringen positiven Effekt im Rahmen der Abschreckung nicht aufgewogen.
➔ Gesellschaftlichen Fehlentwicklungen sollten nicht mit dem wohlfeilen Ruf nach härteren Strafen begegnet werden, sondern mit guter Sozial- und Schulpolitik, Prävention, Aufklärung (wirksamer Strafverfolgung) und Wiedergutmachung.
Übrigens hat auch die Neue Richter*innenvereinigung diesem konkreten Gesetzesvorhaben in nahezu allen Punkten entschieden widersprochen und dazu u.a. auch folgende allgemeine Erwägungen dargelegt:
„Der vorliegende Referentenentwurf hat materiell-rechtlich erneut eine allgemeine Verschärfung der Widerstandsdelikte zu Gegenstand. Nachdem bereits 2011 und 2017 die in §§ 113 ff. StGB kodifizierten Widerstandsdelikte reformiert, die Tatbestände und Strafzumessungsregeln deutlich erweitert und die Sanktionen mehrfach spürbar verschärft wurden, soll nunmehr erneut eine Strafschärfung vorgenommen werden. Entsprechend dem Entwurf ‚kommt künftig bereits im Strafrahmen die besondere Verwerflichkeit dieser Taten deutlicher als bisher zum Ausdruck. Gleichzeitig wird ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten gesetzt‘.
Die Anhebung von Strafrahmen als strafrechtspolitisches Steuerungsinstrument einzusetzen, widerspricht empirischen Erkenntnissen, wonach eine Zunahme der abschreckenden Wirkung von Strafrahmen nur in geringem Ausmaß anzunehmen ist. Falls überhaupt eine Abwägung stattfindet, ob man sich für strafbares Verhalten entscheidet, dominieren dabei Aspekte wie die Entdeckungswahrscheinlichkeit oder die Impulskontrolle (und die Impulskontrollfähigkeit) im Rahmen spontaner Konflikte, während Strafrahmen allenfalls untergeordnete Bedeutung zugeschrieben wird (s. hierzu nur Morgenstern in: Neubacher/Bögelein (Hrsg.), Krise – Kriminalität – Kriminologie, 2016, 1, 6; Schröder, NK 2021, 173, 185 jeweils m.w.N.).“
