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Aufenthaltsverbot: Der Mandant unseres Kollegen Dr. Martin Schaar soll nach Auffassung der Polizeidirektion Kiel eine Gruppierung anführen, die im Kieler Stadtteil Gaarden gewerblich mit Kokain, Heroin und Cannabis handelt. Auf dieser Grundlage untersagte ihm die Behörde per Verfügung, sich in einem bestimmten – allerdings sehr großen, nahezu den gesamten Stadtteil umfassenden – Bereich aufzuhalten, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes an. Gestützt wurde dies auf polizeiliche Erkenntnisse aus Beobachtungsmaßnahmen.
Gegen diese Aufenthaltsverbotsverfügung legte der Kollege Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Schleswig, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Kieler Nachrichten hatten über den Hintergrund der Verfügung berichte (öffnet in neuem Tab)t: Im Anschluss an eine Großrazzia gegen den Drogenhandel in Kiel-Gaarden im Februar 2026, bei der rund 40 Adressen durchsucht worden waren, erhielt gut ein Dutzend mutmaßlicher Dealer im Juli 2026 gleichzeitig ein Aufenthaltsverbot für einen Bereich des Stadtteils. Die Polizeidirektion Kiel erklärte laut Zeitung, damit das „nachhaltige Aufbrechen gefestigter Strukturen im Milieu des Betäubungsmittelhandels“ in Gaarden zu bezwecken. Die Verbote waren zunächst auf 14 Tage befristet, eine Verlängerung sollte über das Amtsgericht Kiel erfolgen.
Betroffene können sich per Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen eine solche Verfügung wehren – genau diesen Weg ist auch unser Mandant gegangen.
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot?
Rechtsgrundlage für ein solches Aufenthaltsverbot ist § 201 Abs. 2 LVwG (öffnet in neuem Tab). Die Vorschrift erlaubt es der Polizei, einer Person das Betreten bestimmter Orte zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dort in naher Zukunft Straftaten mit erheblichem Schadenspotenzial begehen wird und andere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Entscheidend ist dabei das Wort „Tatsachen“: Bloße Vermutungen oder eine allgemein unterstellte Neigung zu Straftaten genügen nicht. Es bedarf nachprüfbarer, dem Beweis zugänglicher Geschehnisse, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit auf eine unmittelbar bevorstehende Tatbegehung gerade durch die betroffene Person schließen lässt.
Genau daran fehlte es hier. Die von der Polizeidirektion herangezogenen Erkenntnisse stammten aus Beobachtungsmaßnahmen, die bereits über ein Jahr zurücklagen. Selbst der behördeninterne Vermerk, auf den sich die Verfügung stützte, war zum Zeitpunkt ihres Erlasses schon rund zweieinhalb Monate alt. Eine Auseinandersetzung damit, warum ausgerechnet im Zeitraum des Verbots weitere Straftaten drohen sollten, fand sich in der Verfügung nicht – obwohl unser Mandant über seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits mitgeteilt hatte, sich wegen einer stationären Behandlung gar nicht mehr dauerhaft in dem betroffenen Bereich aufzuhalten.
Reicht der bloße Verdacht, „Kopf einer Gruppierung“ zu sein, für ein Aufenthaltsverbot?
Nein. Das Verwaltungsgericht Schleswig stellte klar, dass ein Aufenthaltsverbot nicht allein auf eine allgemeine Neigung zu Straftaten gestützt werden kann. Der Eingriff in die Freizügigkeit aus Art. 11 GG (öffnet in neuem Tab) bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (öffnet in neuem Tab) setzt eine konkrete, auf den jeweiligen zeitlichen und örtlichen Bereich bezogene Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten voraus. Ob generell davon auszugehen ist, dass jemand irgendwann wieder straffällig wird, ist für die Rechtmäßigkeit eines derart begrenzten Aufenthaltsverbots ohne Bedeutung.
Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Aufenthaltsverbotsverfügung offensichtlich rechtswidrig war. Da an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheids kein öffentliches Interesse besteht, stellte es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her und hob zugleich die Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung auf. Die Kosten des Verfahrens hat die Polizeidirektion Kiel zu tragen.
Die Entscheidung zeigt: Präventivpolizeiliche Maßnahmen wie das Aufenthaltsverbot nach § 201 LVwG dürfen nicht auf veraltete oder pauschale Erkenntnisse gestützt werden. Wer von einer solchen Verfügung betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob die zugrunde gelegten Tatsachen tatsächlich noch aktuell und hinreichend konkret sind.
