Durchsuchungsbeschluss liegt fast sechs Monate in der Schublade – darf die Polizei dann noch durchsuchen?

Gegen unseren Mandanten wurde wegen Betrugs ermittelt. Nach Auffassung der Ermittlungsbehörden soll er unter falschen Personalien mehrere Verträge über ein Fernstudium abgeschlossen haben. Die Universität stellte ihren Studierenden für die Dauer des Studiums leihweise iPads zur Verfügung. Der Vorwurf lautet, unser Mandant habe die Geräte auf diese Weise erhalten und anschließend gewinnbringend verkaufen wollen.

Zur Aufklärung dieses Vorwurfs erließ das Ermittlungsgericht im November 2025 einen Durchsuchungsbeschluss gemäß §§ 102 (öffnet in neuem Tab), 105 (öffnet in neuem Tab) StPO. 

Doch dann geschah zunächst: nichts.

Die Ermittlungsakte zeigt, dass der Beschluss über Monate hinweg nicht vollstreckt wurde. Stattdessen fanden sich lediglich wiederholte Wiedervorlagen bei der Staatsanwaltschaft. Erst nachdem die Staatsanwaltschaft im Januar und erneut im April 2026 bei der Polizei nach dem Stand der Dinge gefragt hatte, wurde die Durchsuchung schließlich im Mai 2026 durchgeführt. Die Verzögerung habe an technischen Problemen der Ermittlungsbehörde gelegen.

Die entscheidende Frage lautete: Hat ein Durchsuchungsbeschluss ein Verfallsdatum? Muss nicht das Gericht irgendwann die Voraussetzungen neu prüfen?

Also legte unser Kollege Buchholz gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde nach § 304 StPO (öffnet in neuem Tab) ein. Dabei stütze er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat bereits vor Jahren klargestellt, dass ein Durchsuchungsbeschuss seine rechtfertigende Wirkung verliert, wenn zwischen Erlass und Vollziehung ein längerer Zeitraum verstreicht und keine erneute richterliche Prüfung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997, Az. 2 BvR 1992/92).

Der Grund liegt im Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (öffnet in neuem Tab). Die Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung soll gerade nicht dauerhaft auf Vorrat getroffen werden. Mit zunehmendem Zeitablauf kann sich die Sachlage verändern. Verdachtsmomente können sich abschwächen, neue Erkenntnisse hinzukommen oder der ursprüngliche Ermittlungsansatz seine Grundlage verlieren.

Genau das lag hier nahe. Die angebliche Erlangung der iPads lang bereits mehr als zwei Jahre zurück. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, sprach wenig dafür, dass die Geräte noch immer in der Wohnung des Mandanten aufzufinden sein würden. Hinzu kam, dass zwischen Erlass und Vollziehung des Beschlusses keine nennenswerten weiteren Ermittlungen durchgeführt worden waren, die eine derartige Verzögerung hätten rechtfertigen können.

Das Amtsgericht Kiel folgte unserer Argumentation und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig.

In seiner Entscheidung stellte es klar, dass die vom Bundesgerichtshof genannte Sechs-Monats-Frist eine Höchstfrist darstellt. Die Ermittlungsbehörden dürfen also nicht einfach bis zum Ablauf der Frist abwarten. Vielmehr ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine erneute richterliche Entscheidung erforderlich ist. Hier bestand aus Sicht des Gerichts kein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung. Die Durchsuchung hätte zeitnah erfolgen müssen oder aber einer erneuten richterlichen Prüfung bedurft.

Welche Auswirkungen hat dies auf das weitere Verfahren?

Damit ist allerdings noch nicht zwangsläufig entschieden, ob die bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren verwertet werden dürfen. Denn nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt nicht jede rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den Interessen einer effektiven Strafverfolgung vorzunehmen. Ein Verwertungsverbot kommt insbesondere bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften in Betracht, wenn grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch missachtet wurden (BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02; BGH, Urteil vom 06.10.2016 – 2 StR 46/15). 

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, wird das weitere Verfahren zeigen.

Fest steht jedoch bereits jetzt: Der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG (öffnet in neuem Tab) ist kein bloßer Formalismus. Wenn Ermittlungsbehörden einen Durchsuchungsbeschluss über Monate hinweg liegen lassen, kann das dazu führen, dass die folgende Durchsuchung ihre rechtliche Grundlage verliert und rechtswidrig ist.

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