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Die Strafverteidigung gegen Vermögensarreste ist ein recht wichtiger Teil unserer Mandatsbearbeitung. Denn ein Vermögensarrest (vgl. § 111e StPO (öffnet in neuem Tab)) kann für die Betroffenen einschneidender sein als das eigentliche Strafverfahren. Konten werden gesperrt, Wertgegenstände und Immobilien beschlagnahmt, und nicht selten stehen erhebliche Vermögenswerte über Monate oder Jahre nicht zur Verfügung. Dass sich eine konsequente Verteidigung gegen solche Maßnahmen lohnen kann, zeigen zwei Verfahren aus unserer Praxis:
Über 300.000 € Arrest – obwohl der Mandant das Unternehmen längst verkauft hatte? (Fall 1)
Unserem Mandanten wurde Steuerhinterziehung vorgeworfen. Aus einem Unternehmen, bei dem er in der Vergangenheit Geschäftsführer und Gesellschafter war, war die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte er das Unternehmen zwar formal veräußert, tatsächlich aber weiterhin als faktischer Geschäftsführer weitergeführt. Der neue Geschäftsführer sei lediglich vorgeschoben worden. Zwar hatte unmittelbar nur die Gesellschaft selbst einen Vermögensvorteil erlangt. Die Ermittlungsbehörden vermuteten aber, dass unser Mandant mit dem Geld der Gesellschaft wie mit seinem eigenen verfahren und so die Verfügungsgewalt an den hinterzogenen Steuern erlangt habe. Daher konnte aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden auch bei unserem Mandanten das Geld eingezogen und gesichert werden.
Die Folge: Es wurde gegen ihn ein Vermögensarrest in Höhe von über 300.000 € angeordnet. Nach fünf Monaten wurde dieser auch noch einmal verlängert.
Die entscheidenden Fragen lauteten also: War unser Mandant tatsächlich noch derjenige, der das Unternehmen führte – und war ihm das Geld tatsächlich zugeflossen?
Verteidigungsaktivität gefordert: Wenn die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, eine Veräußerung sei nur zum Schein erfolgt, liegt es nahe, diejenige Person zu vernehmen, die hierzu aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann. Genau mit diesem Ziel hat unser Kollege Buchholz also mehrere Beweisanträge gemäß § 244 Abs. 3 StPO (öffnet in neuem Tab) gestellt. Insbesondere der neue Geschäftsführer und eine für die Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin sollten dazu gehört werden, wer die Geschäfte tatsächlich führt.
Die Ermittlungsbehörden kamen unseren Anträgen nach. Und das Ergebnis fiel für unseren Mandanten eindeutig aus. Die Annahme eines bloßen Scheingeschäftsführers ließ sich nicht aufrechterhalten. Der Vermögensarrest wurde aufgehoben.
Vermögensarrest aufgehoben nach Vergleich mit dem ehemaligen Arbeitgeber! (Fall 2)
In einem weiteren Verfahren wurde unserem Mandanten vorgeworfen, während seiner beruflichen Tätigkeit Elektronikartikel seines Arbeitgebers entwendet und weiterverkauft zu haben.
Der Arbeitgeber verlangte wegen dieser Anschuldigungen zunächst Schadensersatz in Höhe von 500.000,- € von unserem Mandanten. Es zeigte sich jedoch schnell, dass der Arbeitgeber nur einen deutlich geringeren Schaden belegen konnte. So erhob der Arbeitgeber seine zivilrechtliche Klage auch lediglich über einen Betrag von 100.000,- €. Im parallel stattfindenden Strafverfahren war ein Vermögensarrest in gleicher Höhe erlassen worden.
Unserem Kollegen Buchholz gelang es sodann, zivilrechtlich eine außergerichtliche Einigung gemäß § 779 BGB (öffnet in neuem Tab) mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu erzielen. Unser Mandant verpflichtete sich zu einer Zahlung von 55.000,- €. Damit waren alle wechselseitigen Ansprüche erledigt.
Warum war das auch für das Strafverfahren wichtig?
Ein Vermögensarrest dient ausschließlich dazu, eine mögliche spätere Einziehung, die ja zuvörderst Opferinteressen dient, zu sichern. Durch den zivilrechtlichen Vergleich waren die Interessen des Arbeitgebers bereits befriedigt, seine Forderung gegen unseren Mandanten erloschen. Damit entfielen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Einziehung. Und was nicht mehr eingezogen werden kann, muss auch nicht mehr durch einen Arrest gesichert werden.
Die Folge: Noch im Zwischenverfahren wurde der Vermögensarrest aufgehoben.
Fazit
Vermögensarreste werden häufig früh im Verfahren angeordnet und greifen erheblich in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Betroffenen ein. Die beiden Fälle zeigen aber auch, dass die zugrunde liegende Annahme der Ermittlungsbehörden einer kritischen Prüfung standhalten muss. Eine Verteidigung gegen Vermögensarreste muss alle möglichen Instrumente, die zur Aufhebung führen können, in den Blick nehmen. Das können von der Verteidigung anzuregende Ermittlungen oder Anstrengungen außerhalb des Strafverfahrens sein, die im Ergebnis dazu führen, dass die Voraussetzungen für den Arrest nicht – oder eben nicht mehr – vorliegen.
Die Rechtslage ist für Laien schwer durchschaubar, Vermögensarreste können erhebliche Folgen für die Betroffenen haben. Daher sollte frühzeitig der Rat einer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei eingeholt werden.
