Mehrfache Einziehung über die sogenannte Selbstgeldwäsche? Gegen unseren von den Kollegen Dr. Gubitz und Dr. Buchholz vertretenen Mandanten war im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche ein Arrest in Höhe von über 168.000,- € in sein Vermögen angeordnet worden. Auf unsere Beschwerde hat das Landgericht Flensburg diesen Arrestbeschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 14. Oktober 2026 aufgehoben.
Inhalt
Vortat – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Unser Mandant ist in einem anderen Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden (nicht rechtskräftig). In diesem Urteil wurde bereits die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 104.000 € angeordnet.
In dem hier betroffenen Ermittlungsverfahren wirft die Staatsanwaltschaft ihm vor, die Gewinne aus demselben Betäubungsmittelhandel im selben Zeitraum „gewaschen“ zu haben: Zum einen soll er von den Erlösen hochpreisige Sammlerobjekte erworben und diese in einem legalen Geschäftsbetrieb weiterverkauft haben. Zum anderen soll er gut 40.000 € über einen Finanzdienstleister in Kryptowährungen investiert haben. Zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten ordnete das Amtsgericht Flensburg deshalb einen Vermögensarrest nach § 111e StPO (öffnet in neuem Tab)an.
Darf wegen Selbstgeldwäsche noch einmal gesichert werden, was bereits eingezogen wurde?
Wir haben mit der Beschwerde geltend gemacht, dass der Arrest wirtschaftlich dieselben Gelder erfasst, die bereits Gegenstand des Urteils waren – nur eben unter dem Etikett der (Selbst) Geldwäsche.
Das Landgericht Flensburg hat sich dem angeschlossen. Ein Vermögensarrest wegen Selbstgeldwäsche ist nur zulässig, soweit bei der Selbstgeldwäsche Erträge eine Rolle spielen, die nicht schon aus der Vortat, also aus den Betäubungsmittelgeschäften selbst, herrühren. Denn wirtschaftlich kann nicht zweimal Wertersatz eingezogen werden; die Einziehung des Taterlangten aus der Haupttat geht vor (§ 261 Abs. 10 StGB (öffnet in neuem Tab)).
Dass Gegenstand des Geldwäschevorwurfs Erträge sein könnten, die über diejenigen der Vortat hinausgehen, war dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Auch auf einen ausdrücklichen Hinweis der Kammer legte die Staatsanwaltschaft dies nicht dar. Der Arrestbeschluss stellte vielmehr auf Tathandlungen und einen Tatzeitraum ab, die bereits Gegenstand des Urteils waren.
Können nach §§ 154, 154a StPO eingestellte Taten einen Arrest tragen?
Die Staatsanwaltschaft hatte eingewandt, im Gesamtkomplex sei umfangreich von den Einstellungsmöglichkeiten der §§ 154, 154a StPO Gebrauch gemacht worden; deshalb könnten in diesem Verfahren noch weitere Gelder aus dem Drogenhandel verfahrensgegenständlich sein. Auch das ließ die Kammer nicht gelten:
Der Sachverhalt ist ausermittelt: Der Staatsanwaltschaft müssten inzwischen alle Taten bekannt sein, die weder abgeurteilt noch eingestellt wurden. Solche Taten und die daraus erlangten Gelder hatte sie aber nicht benannt.
Eingestellte Taten (§ 154 StPO (öffnet in neuem Tab)): Wer Taten als im Vergleich zu den abgeurteilten nicht erheblich ins Gewicht fallend einstellt, kann auf sie nicht widerspruchsfrei einen Vermögensarrest als dringende Sicherungsmaßnahme stützen – zumal eine selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB (öffnet in neuem Tab) im Verfahren über die Haupttaten möglich gewesen wäre. Das gilt nach Ansicht der Kammer auch, wenn die Einstellung mangels Rechtskraft des Urteils nur vorläufig ist.
Beschränkte Verfolgung (§ 154a StPO (öffnet in neuem Tab)): Hier bleibt die prozessuale Tat bestehen; ihr Ertrag müsste daher ohnehin mit abgeurteilt worden sein. Für einen weiteren Arrest sei deshalb kein Raum.
Schließlich sei es unverhältnismäßig, „sehenden Auges“ eine Mehrfacheinziehung anzuordnen, die im Vollstreckungsverfahren ohnehin ausgeglichen werden müsste – zumal es möglich sei, etwaige weitere Taten ohne Gefahr einer Mehrfacheinziehung konkret zu benennen.
Die Entscheidung: Arrest aufgehoben, Kosten trägt die Landeskasse
Das Landgericht hob den Arrestbeschluss auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten trägt die Landeskasse (§ 467 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) analog).
Einordnung
Der Beschluss knüpft an eine Linie in der Rechtsprechung an, nach der die Einziehung des Taterlangten aus der Haupttat Vorrang hat und die Geldwäsche kein Einfallstor für eine zweite Abschöpfung desselben Vermögens sein darf.
Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 261 Abs. 10 StGB lässt zwar die Einziehung der Geldwäsche-Gegenstände zu. Die §§ 73 bis 73e StGB, also die Tatertragseinziehung, bleiben aber unberührt und gehen der Einziehung als Tatobjekt nach § 74 StGB vor. Die Kammer stützt sich hierzu auf BGH NZWiSt 2026, 74 (mit Anmerkung Bittmann). Für sie folgt daraus: Wo Tatertrag und Geldwäscheobjekt wirtschaftlich identisch sind, ist die Wertersatzeinziehung aus der Haupttat maßgeblich. Ein Arrest „wegen Geldwäsche“ trägt nur, soweit Erträge hinzukommen, die erst aus der Selbstgeldwäsche stammen.
Mehrfacheinziehung und Verhältnismäßigkeit: Die Kammer verweist auf BGH 2 StR 560/18. Danach sollen wirtschaftliche Mehrfacheinziehungen vermieden und jedenfalls im Vollstreckungsverfahren ausgeglichen werden. Die Kammer verwendet diesen Ausgleichsgedanken umgekehrt: Er ist ein Sicherheitsnetz für Ausnahmefälle. Er rechtfertigt es nicht, „sehenden Auges“ eine Doppelsicherung anzuordnen.
Zusammenspiel mit den Einstellungsvorschriften: Dass die Verfahrensbeschränkung auf die Einziehungsgrundlage durchschlägt, zeigt auch BGH 5 StR 93/23. Dort kam nach einer Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Geldwäschevorwurf für die betroffenen Wertgegenstände nur noch die Einziehung der Geldwäscheobjekte oder ihres Wertes in Betracht. Zum Argument der Kammer, bei § 154a StPO bleibe die prozessuale Tat bestehen, passt außerdem BGH 5 StR 458/25. Danach stehen Vortat und Selbstgeldwäsche materiell-rechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit, gehören aber zur selben prozessualen Tat (§ 264 StPO). Deren Ertrag müsste also ohnehin im Verfahren über die Haupttat mit abgeurteilt werden.
Einstellung nach § 154 StPO: Die Kammer folgt BeckOK-StPO/Graf, § 154 Rn. 21. Danach schafft die Einstellung ein Verfahrenshindernis mit beschränkter materieller Rechtskraft. Es sei widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft Taten einstellt, keine selbstständige Einziehung betreibt und zugleich über die nachrangige Selbstgeldwäsche Vermögen arrestieren will, das aus diesen Taten stammt.
Fazit
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Ermittlungsbehörden Selbstgeldwäsche nicht als „zweite Chance“ nutzen dürfen, um Vermögen zu sichern, dessen Wert bereits im Verfahren über die Haupttat eingezogen wurde. Wer sich auf einen Geldwäschevorwurf stützt, muss konkret darlegen, welche Erträge über die Vortat hinausgehen. Und wer im Hauptverfahren Taten nach §§ 154, 154a StPO ausscheidet, kann nicht ohne Weiteres später dieselben Taten zum Anknüpfungspunkt eines Arrests machen.
Für die Verteidigung gegen Vermögensarreste heißt das: Es lohnt sich, parallele Verfahren und deren Einziehungsentscheidungen genau abzugleichen und frühzeitig Beschwerde einzulegen. Vermögensarreste greifen erheblich in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein, die Rechtslage ist für Laien schwer durchschaubar. Daher sollte frühzeitig der Rat einer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei eingeholt werden.
